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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.2006 – 6 B 86.06

6. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B6B86.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.