In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Klägers wird die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.
Gründe§
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, da der Prozessbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes des Klägers und Beschwerdeführers beantragt hat.