BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 000 117.6
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.- Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:300426B17Wpat24.23.0
G r ü n d e
I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 13. Januar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung „Verfahren und Anordnung zur rechnergestützten Auswahl von Verhaltensmodellen“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelte nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 aufzuheben und das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag:
Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag, dem 13. Januar 2021, Beschreibung Seiten 1 bis 35 vom 13. Januar 2021 sowie 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9 vom 13. Januar 2021; gemäß Hilfsantrag 1:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 3:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 4:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 5:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprüngliche Patentansprüche 2 sowie 4 bis 10 vom 13. Januar 2021, nunmehr als Patentansprüche 2 bis 9 beansprucht, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung):
M0 Verfahren zur rechnergestützten Auswahl von Verhaltensmodellen, dadurch gekennzeichnet, dass M1 eine Verhaltenskategorie definiert wird, innerhalb der der Anwender das Verhalten einer anderen Person nachahmen möchte, M2 eine Menge von potenziellen Verhaltensmodellen definiert wird, auf der Grundlage von einem oder mehreren Kriterien, M3 eine Datenstruktur erzeugt wird, in der jedes potenzielle Modell durch einen Datensatz repräsentiert ist, bestehend aus einer oder mehreren Verhaltensausprägungen, seinem Verhaltensrepertoire, M4 für die Verhaltensrepertoires ein oder mehrere Variablen zur Quantifizierung ihrer Ähnlichkeit definiert werden, M5 auf der Grundlage der Quantifizierung die ursprüngliche Menge potenzieller Modelle gegebenenfalls reduziert wird, M6 auf der Grundlage der Quantifizierung die potenziellen Modelle einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet werden, M7 auf der Grundlage dieser Zuordnung geeignete Teilmengen ausgewählt werden, M8 für jede verbliebene Teilmenge ein potenzielles Modell bestimmt wird, das diese Teilmenge geeignet repräsentiert, das repräsentierende Modell, M9 die repräsentierenden Modelle mit ihren Verhaltensrepertoires dem Anwender in geeigneter Weise als Alternativen dargestellt werden, M10 der Anwender aus den repräsentierenden Modellen eines als sein persönliches Modell auswählt, M11 und der Anwender schließlich sein Verhaltensrepertoire an das des persönlichen Modells anpasst.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass unmittelbar nach dem Merkmal M3 das folgende Merkmal eingeschoben wird:
M3Hi1 wobei die Verhaltensausprägungen auf automatisch aufgezeichneten Daten des tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle beruhen, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hervor, indem das Merkmal M8 durch die folgenden Merkmale ersetzt wird (Änderungen sind hervorgehoben):
M8* für jede verbliebene Teilmenge ein potenzielles Modell aus der Datenstruktur als repräsentierendes Modell bestimmt wird, das diese Teilmenge geeignet repräsentiert, das repräsentierende Modell, M8Hi2 wobei dieses repräsentierende Modell dasjenige potenzielle Modell ist, das dem Mittelpunkt der Teilmenge am nächsten ist, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, wobei unmittelbar nach dem Merkmal M3 das folgende Merkmal eingeschoben wird:
MXHi3 die Datenstruktur mit einem zeitlichen Vorlauf erzeugt wird, ohne Bezug auf den Anwender, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beinhaltet die Änderungen der Hilfsanträge 1 und 2. Zudem wurde nach Merkmal M4 das Merkmal M4Hi4 wobei mindestens eine Variable das Verhältnis der Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle beschreibt, eingefügt sowie das Merkmal M6 durch die folgenden Merkmale ersetzt (Änderungen sind hervorgehoben):
M6* auf der Grundlage der Quantifizierung die potenziellen Modelle mittels einer Clusteranalyse einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet werden, M6Hi4 wobei die geeignete Anzahl von Teilmengen anhand eines statistischen Verfahrens bestimmt wird, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beinhaltet alle Änderungen der Hilfsanträge 1 bis 4. Darüber hinaus wurde nach Merkmal M9 das folgende Merkmal eingefügt:
M9Hi5 wobei zusätzlich die Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden Modelle zu dem Verhaltensrepertoire des Anwenders dargestellt werden, Zu den jeweiligen Nebenansprüchen 2 und den auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen sämtlicher Anträge wird auf die Akte verwiesen.
Im Laufe des Prüfungsverfahrens sind von der Prüfungsstelle die folgenden Druckschriften eingeführt worden:
D1 EP 3 496 009 A1; D2 Tumur, I., Kaltenthaler, E., Ferriter, M., Beverley, C., Parry, G.:
Computerised Cognitive Behaviour Therapy for Obsessive- Compulsive Disorder: A Systematic Review. In: Psychother Psychosom 2007;76:196-202 - DOI: 10.1159/000101497; D3 Wikipedia-Artikel zum Begriff „Recommender System“, zuletzt editiert am 11. Januar 2021, URL:
https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Recommender_system&ol did=999773671 [abgerufen am 8. November 2022]. Vom Senat wurden unter anderem die folgenden Druckschriften benannt:
D9 US 2002 / 0 116 710 A1; D10 US 2004 / 0 098 744 A1. II. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 zumindest mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
Es kann daher dahinstehen, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in allen Antragsfassungen dem Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG unterfällt.
1. Die vorliegende Patentanmeldung geht davon aus, dass die von Empfehlungsdiensten verwendeten Daten zur Berechnung von Vorschlägen grundlegende Probleme aufwiesen und nicht immer den Interessen und Wünschen des Anwenders entsprächen. In einem Filmauswahl-Szenario etwa erfolge die Berechnung in der Regel auf der Grundlage von Bewertungen durch die Nutzer eines Streaming-Dienstes. Dieser Ansatz sei insofern fragwürdig, weil er sich auf die öffentliche Reputation der zur Auswahl stehenden Alternativen berufe, die möglicherweise wenig bis gar nichts mit dem zu antizipierenden Auswahlverhalten des Anwenders zu tun hätten, und nur meinungsstarke Personen berücksichtige. Diese seien in der Regel durch spezielle Persönlichkeitsmerkmale gekennzeichnet, die sie vom Anwender unterschieden, für den eine Empfehlung formuliert werden solle. Darüber hinaus könnten die Bewertungen auch leicht manipuliert werden (vgl. Absätze [0002] bis [0004] der Offenlegungsschrift; diese wird im Folgenden als „OLS“ bezeichnet).
Die von Empfehlungsdiensten verwendeten Methoden zur Berechnung der Vorschläge führten zudem zu wenig geeigneten Ergebnissen. Die Berechnungen zielten in der Regel auf das Identifizieren von möglichst ähnlichen Personen und/oder Alternativen ab, was als kollaborativer bzw. inhaltsbasierter Empfehlungsdienst bezeichnet werde. In einem Filmauswahl-Szenario ermittele man beim kollaborativen Ansatz mit mathematischen Methoden einen Nutzer des Streaming-Dienstes, der in seinem Bewertungsverhalten dem Anwender möglichst ähnlich sei. Dessen Bewertungen sollten dann eine Vorhersage erlauben, welche vom Anwender bisher noch nicht angesehenen Filme für ihn attraktiv seien. Dieser Ansatz liefe letztlich darauf hinaus, dass dem Anwender vorgeschlagen werde, das Verhaltensmuster einer ihm ähnlichen Person zu übernehmen. Beim inhaltsbasierten Ansatz ermittele man Filme, die sich in ihrem Bewertungsmuster möglichst ähnlich seien. Ein vom Anwender positiv bewerteter Film gebe dann Hinweise darauf, welcher andere Film für ihn attraktiv sei. Dieses Vorgehen liefe letztlich auf eine Wiederholung des Verhaltens hinaus. Insgesamt konzentrierten sich Empfehlungsdienste also darauf, „Zwillinge“ des Anwenders und/oder seiner bevorzugten Alternativen zu finden, wodurch im Ergebnis mehr von dem Inhalt angeboten werde, den der Anwender bereits erlebt habe. Unter psychologischen Gesichtspunkten solle er aber stattdessen dabei unterstützt werden, sein Verhaltensrepertoire zu erweitern und weiterzuentwickeln (OLS, Absatz [0005]).
Eine konkrete Aufgabe wird in der Anmeldung selbst nicht angegeben. Aus Sicht des Senats liegt die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein verbessertes Verfahren zur Auswahl von Verhaltensmodellen zur Verfügung zu stellen, mit dem der Anwender sein Verhaltensrepertoire erweitern und weiterentwickeln kann. Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker mit Hochschulabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Empfehlungssystemen verfügt.
2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag 2.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schlägt gemäß Merkmal M0 ein Verfahren zur rechnergestützten Auswahl von Verhaltensmodellen vor. Die vorliegende Anmeldung enthält keine explizite Definition des Begriffs „Verhaltensmodell“. Aus den Absätzen [0012], [0036], [0074] und [0085] der OLS geht hervor, dass die Nutzer eines Streaming-Dienstes bzw. Online- Nachrichtenportals oder die Kunden eines Onlineversandhändlers eine Menge von Verhaltensmodellen bilden. Darüber hinaus ist aus Absatz [0065] abzuleiten, dass Verhaltensmodelle auch „synthetisch“ sein können, d. h. Datenstrukturen umfassen, die ein hypothetisches Verhalten einer oder mehrerer – realer oder fiktiver – Personen abbilden.
Vor diesem Hintergrund ist unter einem Verhaltensmodell im Sinne der Anmeldung eine Entität zu verstehen, die spezifische Verhaltensmuster abbildet – sei es als reale oder virtuelle Person oder auch als Datenstruktur mit Daten, deren Bedeutungsinhalte ein tatsächliches oder hypothetisches Verhalten einer Person repräsentieren.
2.2 Zur Auswahl der Verhaltensmodelle wird zunächst eine Verhaltenskategorie definiert, innerhalb derer der Anwender das Verhalten einer anderen Person nachahmen möchte (Merkmal M1). Als Beispiele für derartige Verhaltenskategorien nennt die Anmeldung das Ansehen eines Films, die Nachrichten- oder Produktauswahl oder das Verhalten in einem sozialen Netzwerk (OLS, Absätze [0011], [0074], [0085], [0100]).
2.3 Weiterhin wird auf der Grundlage mindestens eines Kriteriums eine Menge von „potenziellen“ Verhaltensmodellen definiert (Merkmal M2). Das Kriterium kann darin bestehen, dass sich diese Menge aus den Nutzern eines Streaming-Dienstes rekrutiert (OLS, Absatz [0012]).
Ein Verhaltensmodell ist insbesondere dann als potenziell anzusehen, wenn es bereitgehalten wird, um in einem nachgelagerten Verfahrensschritt eine spezifische Rolle einzunehmen oder in bestimmter Weise verwendet zu werden. So steht beispielsweise zu Beginn des beanspruchten Verfahrens noch nicht fest, welches Verhaltensmodell aus der Menge potenzieller Modelle im Auswahlschritt des Merkmals M10 vom Anwender ausgewählt wird, so dass ein potenzielles Modell erst im Zuge dieser Auswahl zum persönlichen Modell des Anwenders wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass einem anspruchsgemäßen potenziellen Verhaltensmodell andere Rollen oder Verwendungen zugedacht sind, hinsichtlich derer es ebenfalls als potenziell gilt.
2.4 Ferner soll gemäß Merkmal M3 eine Datenstruktur erzeugt werden, in der jedes potenzielle Modell durch einen Datensatz repräsentiert ist, welcher aus Daten besteht, die Ausprägungen des Verhaltens des potenziellen Modells beschreiben, (vgl. den Zusatz „bestehend aus einer oder mehreren Verhaltensausprägungen“). Der Begriff des „Verhaltensrepertoires“ wird dabei durch den weiteren Zusatz „seinem Verhaltensrepertoire“ definiert, indem er mit den Verhaltensausprägungen des potenziellen Modells gleichgesetzt wird.
Eine Verhaltensausprägung ist aus fachlicher Sicht eine konkrete Manifestation eines Verhaltens. So manifestiert sich etwa die gezielte Auswahl spezifischer Inhalte in Informationen, die diese Auswahl charakterisieren. In einem Filmauswahl- Szenario kann ein Datensatz der erzeugten Datenstruktur mithin aus einer Kennung eines Nutzers sowie aus den bislang von ihm ausgewählten Filmen bestehen (OLS, Absatz [0013]).
2.5 Weiterhin besagt Merkmal M4, dass für die Verhaltensrepertoires der potenziellen Verhaltensmodelle eine oder mehrere Variablen zur Quantifizierung ihrer Ähnlichkeit definiert werden. Eine solche Variable kann die Anzahl der bislang ausgewählten Filme sein, eine Angabe, ob das potenzielle Modell einen bestimmten Film ausgewählt hat oder nicht, oder eine Häufigkeit, mit der ein bestimmter Film ausgewählt wurde (OLS, Absätze [0016], [0017]).
2.6 Die nächsten beiden Merkmale des Patentanspruchs 1 verlangen, dass – jeweils auf der Grundlage der Quantifizierung – die ursprüngliche Menge potenzieller Modelle gegebenenfalls reduziert wird (Merkmal M5) und die potenziellen Modelle einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet werden (Merkmal M6).
Dabei ist festzuhalten, dass das Merkmal M5 aufgrund seiner fakultativen Natur („gegebenenfalls“) bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht bleibt (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 34 Rn. 129). Die in Merkmal M6 angesprochene Zuordnung der potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen erfolgt vorzugsweise anhand einer Clusteranalyse (OLS, Absatz [0024]). Der Fachmann versteht die „Anzahl von Teilmengen“ hier nicht nur als numerischen Wert, sondern auch als Synonym für eine „Menge von Teilmengen“.
2.7 Ferner sollen auf der Grundlage der Zuordnung geeignete Teilmengen ausgewählt werden (Merkmal M7). Eine Teilmenge kann insbesondere dann als ausgewählt gelten, wenn sämtliche potenziellen Modelle, aus denen sich die Teilmenge zusammensetzt, ausgewählt worden sind.
Für jede nach diesem Auswahlschritt verbliebene Teilmenge soll dann gemäß Merkmal M8 ein potenzielles, repräsentierendes Modell bestimmt werden, das diese Teilmenge geeignet repräsentiert. Der Wortlaut dieses Merkmals verlangt nicht, dass dieses Modell eines der in den Merkmalen M2, M3, M5 und M6 angesprochenen potenziellen Modelle ist. Jedoch können im Falle einer Clusteranalyse diejenigen potenziellen Modelle als repräsentierende Modelle bestimmt werden, die einem jeweiligen Clustermittelpunkt am nächsten sind (OLS, Absätze [0028], [0077], [0089]).
2.8 Schließlich sollen die repräsentierenden Modelle mit ihren Verhaltensrepertoires dem Anwender in geeigneter Weise als Alternativen dargestellt werden (Merkmal M9). Der Anwender wählt dann aus den repräsentierenden Modellen eines als sein persönliches Modell aus (Merkmal M10) und passt schließlich sein Verhaltensrepertoire an das des persönlichen Modells an (Merkmal M11). Letzteres bedeutet in einem Filmauswahl-Szenario beispielsweise, dass er einen Film auswählt, der von diesem Modell angesehen wurde (OLS, Absatz [0033]).
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig, da es ihm gegenüber der in der Druckschrift D9 offenbarten Lehre an der für eine Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehlt.
3.1 Die Druckschrift D9 beschreibt die Erzeugung stereotyper Zuschauerprofile, die neuen Fernsehzuschauern zur Auswahl angeboten werden, um deren persönliche Zuschauerprofile zu initialisieren. Dazu werden Daten, die in einer Datenbank 20 hinterlegt sind und das Fernsehverhalten von Fernsehzuschauern charakterisieren, mittels einer Clusteranalyse in eine Mehrzahl von Klassen eingeteilt, welche jeweils einem stereotypen Zuschauerprofil bzw. einem stereotypen Zuschauer entsprechen (vgl. D9, Absatz [0015] – „The profile initializer 10 generates a plurality of stereotype TV viewing profiles, one or more of which may be selected by a viewer to initialize the viewer’s personal implicit-based TV viewing profile“; Absatz [0016] – „The TV viewing behavior database 20 stores the TV viewing behavior of […] TV viewers. The stereotype generator 30 uses the TV viewing behavior data […] to generate a plurality of stereotypes […] offered to new TV viewers to initialize their own personal TV viewer profile“; Absatz [0020] – „Clustering of the coded TV viewing behavior data yields clusters which are the stereotypes“; Absatz [0021] i. V. m. Absatz [0023] – „[…] TV shows that are preferred by the stereotypic TV viewer […] sports-fan […] comedy-fan […] highbrow […] children“).
Das individuelle Fernsehverhalten jedes einzelnen Zuschauers liegt in der Datenbank 20 in Form eines Datensatzes vor, welcher in Figur 2 der D9 als Zeile i einer Matrix dargestellt ist und Informationen darüber enthält, ob die jeweiligen, den einzelnen Spalten der Matrix zugeordneten Sendungen j von diesem Zuschauer angesehen wurden („1“) oder nicht („0“) (vgl. Absatz [0018]). Diese Informationen sind Verhaltensausprägungen des Zuschauers und bilden sein Verhaltensrepertoire. Die stereotypen Zuschauerprofile werden aus denjenigen Datensätzen erzeugt, die dem Fernsehverhalten einer jeweiligen Klasse entsprechen (vgl. Absätze [0020] bis [0022]).
3.2 Die stereotypen Zuschauerprofile stellen somit eine Repräsentation des Handelns mindestens eines Fernsehzuschauers dar, d. h. sie sind Verhaltensmodelle im Sinne der vorliegenden Anmeldung. Diese Zuschauerprofile können laut D9 von neuen Zuschauern ausgewählt werden (vgl. D9, Claim 1 und Absatz [0026] – „stereotype profiles selected from the database […] by viewers“). Die Druckschrift D9 offenbart somit ein Verfahren zur rechnergestützten Auswahl von Verhaltensmodellen gemäß Merkmal M0. Die Datensätze, die das Fernsehverhalten der einzelnen Zuschauer repräsentieren, stellen ebenfalls anspruchsgemäße Verhaltensmodelle dar. Die Menge dieser Datensätze, die der Datenstruktur des Merkmals M3 entspricht, ist über das Kriterium definiert, dass die zugehörigen Zuschauer dem Nutzerkreis des in D9 beschriebenen Fernsehsystems angehören und eine statistisch signifikante Anzahl von Zuschauern darstellen.
Laut D9 soll sich das in der Datenbank hinterlegte individuelle Fernsehverhalten, aus dem die stereotypen Zuschauerprofile abgeleitet werden, über ein oder mehrere Jahre erstrecken, um sämtliche signifikanten saisonalen Schwankungen des Fernsehverhaltens abzubilden (vgl. D9, Absatz [0017] – „The exact number of TV viewers […] should be large enough to represent the population of the viewers who are expected to employ the stereotypes resulting therefrom […] The TV viewing history duration of these TV viewers should be long enough […], for example, one or more years, so that all significant seasonal variations are present in the data set“). Das bedeutet, dass die kontinuierlich anfallenden Daten der Datensätze zum Fernsehverhalten der einzelnen Zuschauer über mindestens ein Jahr hinweg erfasst worden sind, bevor sie in die Clusteranalyse einfließen, aus der sich dann die stereotypen Zuschauerprofile ergeben. Bis hin zu dieser Clusteranalyse werden die Datensätze also lediglich vorgehalten. Sie besitzen folglich den Charakter potenzieller Verhaltensmodelle im Sinne des Patentanspruchs 1. Damit sind der D9 die Merkmale M2 und M3 zu entnehmen.
Ferner setzt die in D9 angesprochene Clusteranalyse zwingend voraus, dass geeignete Maße definiert sind, welche die Ähnlichkeit der in die Cluster zu gruppierenden Verhaltensmodelle – hier: der Datensätze, die das Fernsehverhalten der Fernsehzuschauer repräsentieren – quantifizieren. Nur bei einer gezielten Gruppierung unter Berücksichtigung derartiger Ähnlichkeitsmaße lassen sich aus den Clustern sinnvolle stereotype Zuschauerprofile ableiten (vgl. hierzu auch D10, Absätze [0048], [0049] und [0057]). Bei den Clustern handelt es sich um anspruchsgemäße Teilmengen, denen die Verhaltensmodelle der einzelnen Fernsehzuschauer im Zuge der Clusteranalyse zugeordnet werden.
Die Merkmale M4 und M6 sind daher erfüllt. Wie erläutert, ist das Merkmal M5 bei der Prüfung der Patentfähigkeit unbeachtlich (vgl. Abschnitt II.2.6). Weiterhin geht das Fernsehverhalten der Zuschauer eines jeweiligen Clusters sowohl in die Berechnung des Clustermittelpunkts (D9, Absatz [0020]) als auch in die Erzeugung des zugehörigen stereotypen Zuschauerprofils (Absatz [0021]) ein. Hierzu müssen sämtliche Datensätze eines Clusters ausgewählt werden.
Damit ist auch Merkmal M7 in D9 gezeigt. Wie bereits ausgeführt, wird für jedes Cluster ein stereotypes Zuschauerprofil bestimmt, welches das kollektive Fernsehverhalten der diesem Cluster zugeordneten Zuschauer repräsentiert und somit ein repräsentierendes Modell im Sinne des Patentanspruchs 1 darstellt. Da jedes stereotype Zuschauerprofil in einem späteren Schritt von neuen Zuschauern zur Initialisierung ihrer persönlichen Zuschauerprofile ausgewählt werden kann (vgl. D9, Absatz [0015]; Absatz [0016], vorletzter Satz; Claim 1), ergibt sich zum einen, dass es bis zum Zeitpunkt seiner Auswahl ein potenzielles Verhaltensmodell darstellt – Merkmal M8. Zum anderen folgt, dass die stereotypen Profile den neuen Zuschauern in einer geeigneten Weise als Alternativen dargestellt werden. Da diese Profile spezifische Fernsehsendungen umfassen (siehe D9, Absatz [0021] – „[…] creates stereotype TV viewer profiles […] including TV shows from the cluster that defined the stereotype“) und die Auswahl der Sendungen durch einen „synthetischen“ bzw. „virtuellen“ stereotypen Zuschauer abbilden, verkörpern die Fernsehsendungen das anspruchsgemäße Verhaltensrepertoire eines stereotypen Profils. Zudem ist es selbstverständlich, dass einem neuen Zuschauer, der ein derartiges Profil ausgewählt hat, die zugehörigen Sendungen präsentiert werden – denn an diesen ist er ja gerade interessiert.
Somit sind auch die Merkmale M9 und M10 aus D9 zu entnehmen. Ebenso selbstverständlich ist es, dass ein neuer Zuschauer nach Auswahl eines stereotypen Profils ggf. eine der darin enthaltenen, in sein initialisiertes persönliches Profil übernommenen Fernsehsendungen ansieht – er wählt das Profil ja gerade aus, um Vorschläge für interessante Fernsehsendungen zu erhalten.
Damit liegt auch Merkmal M11 vor. Gemäß Absatz [0028] der D9 können die dort beschriebenen Prinzipien nicht nur bei der Empfehlung von Fernsehsendungen angewendet werden, sondern auch auf anderen Gebieten („domains“), etwa im Zusammenhang mit Filmen, Büchern, Audioaufnahmen und Ähnlichem. Dies kann aus fachlicher Sicht entweder in Form separater Empfehlungssysteme oder im Rahmen eines gebietsübergreifenden Gesamtsystems realisiert werden. Die zweite Möglichkeit setzt voraus, dass zumindest zwischen den Verhaltenskategorien „Empfehlung von Filmen“, „Empfehlung von Büchern“ und „Empfehlung von Audioaufnahmen“ unterschieden wird und diese entsprechend definiert sind.
Der Fachmann leitet somit aus der Lehre der Druckschrift D9 den Teilaspekt von Merkmal M1, dass eine Verhaltenskategorie definiert wird, unmittelbar ab. Ob es zudem naheliegt, dass ein Fernsehzuschauer bei der Nutzung des in D9 beschriebenen Verfahrens zur Empfehlung von Filmen, Büchern oder Audioaufnahmen das Verhalten einer (bestimmten) anderen Person nachahmen möchte, wie es der verbleibende Teil von Merkmal M1 verlangt, kann an dieser Stelle dahinstehen.
Denn das subjektive Begehren, ein Verhalten nachzuahmen, entspringt ausschließlich der psychologischen Motivations- und Willensbildung des Anwenders. Ein solcher, rein mentaler Akt liegt außerhalb des Gebiets der Technik und beeinflusst gemäß dem Merkmal M1 auch keine technischen Mittel. Zudem bleibt die definierte Verhaltenskategorie im weiteren Verfahren unberücksichtigt, so dass der in dem Merkmal angesprochene bloße Nachahmungswunsch des Anwenders auch keinerlei technische Wirkung entfaltet.
Daher ist der verbleibende Teil von Merkmal M1 mangels eines Beitrags zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 30, 31, 45 – Wiedergabe topografischer Informationen).
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 entweder vom Fachmann unmittelbar aus D9 entnommen werden können oder bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Mithin fehlt es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zumindest an der für eine Patentierung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
3.3 Der Anmelder argumentiert, bei der vorliegenden Erfindung gehe es darum, dem Anwender mit einem „echten“ Rohdatensatz das reale Verhalten einer anderen realen Person zur Auswahl anzubieten, was etwa bei Social-Media-Anwendungen oder komplexeren Verhaltensmustern unabdingbar sei. Hingegen diene das repräsentierende Modell in D9 nicht der bewussten Verhaltensübernahme. Insbesondere hätten die Stereotypen nichts mit dem Verhalten realer Personen zu tun, weil sie auf einem Pseudo-Zuschauerverhalten beruhten und synthetische Pseudo-Betrachtungshistorien seien; auch die aus den Stereotypen gewonnenen Pseudo-Verhaltenshistorien seien künstliche Konstrukte. Zudem habe die Verwendung von Stereotypen statistische Artefakte zur Folge.
Diese Einwände greifen jedoch nicht durch. So enthalten die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden Merkmale des Patentanspruchs 1 kein Merkmal, aus dem abzuleiten wäre, dass dem Anwender das reale Verhalten realer Personen angeboten werden muss. In Übereinstimmung damit sieht auch die vorliegende Patentanmeldung die Berechnung „synthetischer“ Verhaltensmodelle vor (vgl. OLS, Absatz [0065] – „Stattdessen kann man auch ein synthetisches Modell und dessen hypothetisches Verhalten errechnen […]“).
Ferner mögen stereotype Zuschauerprofile ein reales oder gewünschtes Zuschauerverhalten zwar mehr oder weniger genau abbilden. Die Genauigkeit dieses Abbildens und das eventuelle Auftreten von Artefakten sind jedoch für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 im Lichte von D9 unerheblich. Selbst wenn die Verwendung von Stereotypen in D9 zu statistischen Artefakten führen sollte, berührte dies lediglich die Qualität der Stereotypen bzw. Verhaltensmodelle in statistischer Hinsicht – mithin das Ausmaß, in dem diese das reale Nutzerverhalten repräsentieren. Zu dieser Qualität trifft Patentanspruch 1 jedoch keinerlei Aussage.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 ebenfalls nicht patentfähig.
4.1 In der Fassung des Hilfsantrags 1 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1.1 Das in den Patentanspruch 1 neu aufgenommene Merkmal M3Hi1 verlangt, dass die Verhaltensausprägungen auf automatisch aufgezeichneten Daten des tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle beruhen. Der Anspruchswortlaut verlangt nicht zwingend, dass potenzielle Verhaltensmodelle reale oder virtuelle Personen sein müssen, deren Verhalten in der realen oder virtuellen Welt aufgezeichnet wird. Vielmehr können diese Modelle auch Datenstrukturen sein, die ein hypothetisches Verhalten einer oder mehrerer – realer oder fiktiver – Personen abbilden (s. o., Abschnitt II.2.1). Die in Merkmal M3Hi1 angesprochenen „Daten des tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle“ sind daher nicht nur als Daten zu verstehen, die von den potenziellen Modellen erzeugt wurden, sondern auch als Daten, die ein tatsächliches Verhalten abbilden, das von diesen Modellen repräsentiert wird.
Somit fallen unter das Merkmal M3Hi1 auch Daten, die in einem Zuschauerprofil enthalten sind, sofern dieses Profil das tatsächliche Verhalten eines Zuschauers widerspiegelt und als potenzielles Verhaltensmodell angesehen werden kann.
4.1.2 Ausgehend von diesem Verständnis wird das Merkmal M3Hi1 durch die Druckschrift D9 vorweggenommen. Denn die Datensätze, aus denen sich die in der in Figur 2 gezeigte Datenstruktur zusammensetzt, beruhen auf dem tatsächlichen Verhalten der Fernsehzuschauer (vgl. D9, Absatz [0018]; s. auch Absatz [0016], erster Satz) und stellen potenzielle Verhaltensmodelle dar (s. o., Abschnitt II.3.2, dritter Absatz).
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht daher mit Rücksicht auf die obenstehenden Ausführungen zum Hauptantrag zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.2 Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 kann nicht günstiger beurteilt werden.
4.2.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach den Merkmalen M8* und M8Hi2 für jede (nach der Auswahl) verbliebene Teilmenge dasjenige potenzielle Modell aus der Datenstruktur als repräsentierendes Modell bestimmt wird, das dem Mittelpunkt der Teilmenge am nächsten ist. Dieser Mittelpunkt kann sich aus einer Clusteranalyse ergeben (vgl. OLS, Absatz [0028]).
4.2.2 Die mit der Aufnahme der Merkmale M8* und M8Hi2 verbundenen Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen.
a) Wie in Abschnitt II.3.2 angegeben, sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen (BGH, a. a. O. – Wiedergabe topografischer Informationen).
Ausgenommen von der Prüfung sind hingegen Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 – Routenplanung), sowie Anweisungen, die als solche die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020, X ZR 144/17, GRUR 2015, 1184 – Entsperrbild).
b) Der Unterschied, der sich durch Aufnahme der Merkmale M8* und M8Hi2 gegenüber dem Stand der Technik aus der D9 ergibt, ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Von der Lehre der D9 unterscheidet sich das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass ausgehend vom Mittelpunkt eines Clusters unter Verwendung der in den Absätzen [0021] und [0022] beschriebenen mathematischen Verfahrensschritte nicht ein stereotypes Profil als repräsentierendes Modell berechnet wird, sondern das dem Mittelpunkt eines Clusters am nächsten liegende Verhaltensmodell der Datenbank 20 ausgewählt wird. Der Unterschied zwischen der Bestimmung des repräsentierenden Modells nach der D9 und der Bestimmung des repräsentierenden Modells nach den Merkmalen M8* und M8Hi2 erschöpft sich demnach in der bloßen Auswahl von Verhaltensmodellen anhand mathematischer Kriterien und Maßnahmen, sowie in einer Kennzeichnung des ausgewählten Modells als repräsentierendes Modell. Diese Auswahl- und Kennzeichnungsschritte beruhen auf rein mathematischen bzw. gedanklich-logischen, nicht jedoch auf technischen Überlegungen. Sie wirken sich zudem im weiteren Verfahren allenfalls darauf aus, welche repräsentierenden Modelle dargestellt und ausgewählt werden, sowie – auch nur mittelbar – auf die Anpassung des Verhaltensrepertoires des Anwenders (vgl. Merkmale M9 bis M11). Weder die Darstellung und Auswahl der Inhalte noch die Anpassung des Verhaltensrepertoires liefern einen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Auswahl und Darstellung der repräsentierenden Verhaltensmodelle mit Mitteln realisiert werden, die über reine Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung oder die Vermittlung bestimmter Inhalte an den Anwender hinausgehen. Der Schritt der Anpassung des Verhaltensrepertoires an das Modell liegt bereits nicht auf technischem Gebiet, da seine Umsetzung ausschließlich dem Denken und Handeln des Anwenders überlassen ist.
c) Somit beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag gegenüber der aus D9 bekannten Lehre zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
4.3 Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. 4.3.1 Dieser Patentanspruch unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M3 das Merkmal MXHi3 eingeschoben wird. Demnach soll die Datenstruktur „mit einem zeitlichen Vorlauf“ und „ohne Bezug auf den Anwender“ erzeugt werden.
a) Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass sich der „zeitliche Vorlauf“ auf die Zeiträume zwischen der Erzeugung der Datenstruktur einerseits und der Zuordnung der potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen oder der Herausgabe einer Empfehlung an den Anwender andererseits beziehen kann. Zweck dieser zeitlichen Entkopplung soll es sein, umfangreiche und/oder komplexe Datenstrukturen analysieren zu können, ohne dabei zum Anwender ähnliche Personen ermitteln zu müssen und dadurch das Anwendererlebnis durch eine große Systemlatenz zu beeinträchtigen (vgl. OLS, Absätze [0037], [0038]). Merkmal MXHi3 enthält allerdings keine quantitative Angabe zur Dauer des „zeitlichen Vorlaufs“; es legt auch kein bestimmtes Ereignis fest, das den Abschluss des zeitlichen Vorlaufs markiert. Es ist daher bereits erfüllt, wenn auf die Erzeugung der Datenstruktur ein beliebiges Ereignis in einem (beliebigen) zeitlichen Abstand folgt.
b) Dass die Datenstruktur „ohne Bezug auf den Anwender“ erzeugt wird, bedeutet für den Fachmann, dass sie frei von Informationen über den Anwender ist und die Art und Weise ihrer Erzeugung weder von Informationen über den Anwender noch durch den Anwender selbst beeinflusst wird.
4.3.2 Das Merkmal MXHi3 geht unmittelbar aus D9 hervor. Mit ihm kann eine Patentfähigkeit nicht begründet werden. Da dem neuen Zuschauer erst dann eine Empfehlung gegeben wird, wenn das stereotype Zuschauerprofil erzeugt und vom Nutzer ausgewählt worden ist, besteht zwangsläufig ein zeitlicher Abstand zwischen der Erzeugung der in Figur 2 der D9 gezeigten Datenstruktur und der Anzeige der Empfehlungen andererseits. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beginn der Clusteranalyse exakt mit dem Moment zusammenfällt, in dem der letzte hierfür genutzte Datensatz in der Datenbank 20 abgespeichert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenstruktur mit einem zeitlichen Vorlauf erzeugt wird – und zwar nicht nur bezüglich der Anzeige der Empfehlungen, sondern bereits im Hinblick auf die Clusteranalyse.
Weiterhin dient diese Datenstruktur der Initialisierung eines persönlichen Profils eines neuen Fernsehzuschauers, der bisher überhaupt nicht im Empfehlungssystem aktiv war und dessen Daten auch nicht in der Datenstruktur enthalten sind. Diese wird daher ohne Bezug auf den Anwender erzeugt. Somit beruht auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
4.4 Hilfsantrag 4 ist im Ergebnis nicht günstiger zu beurteilen als Hilfsantrag 3. 4.4.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beinhaltet die Änderungen der Hilfsanträge 1 und 2. Zudem wurde nach Merkmal M4 das Merkmal M4Hi4 eingefügt. Dieses Merkmal verlangt, dass mindestens eine (zur Quantifizierung der Ähnlichkeit der Verhaltensrepertoires definierte) Variable das Verhältnis der Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle beschreiben soll (vgl. OLS, Absatz [0021]). Mit den weiteren Merkmalen M6* und M6Hi4 wird Merkmal M6 ferner dahingehend konkretisiert, dass die Zuordnung der potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen mittels einer Clusteranalyse erfolgt, wobei diese Anzahl anhand eines statistischen Verfahrens bestimmt wird.
4.4.2 Die gemäß Hilfsantrag 4 hinzugefügten Merkmale vermögen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte der Lehre der Druckschrift D9 sowie des Fachwissens des Fachmanns nicht zur Patentfähigkeit zu verhelfen.
a) Zunächst ist festzustellen, dass das Merkmal M4Hi4 kein technisches Mittel zur Lösung eines konkreten technischen Problems darstellt und daher nach den in Abschnitt II.4.2.2 a) dargelegten Grundsätzen nicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
So legt die Vorgabe des Merkmals M4Hi4, wonach mindestens eine Variable das Verhältnis der Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle beschreiben soll, die zur Ähnlichkeitsquantifizierung verwendete Variable fest.
Diese spezifische Variablenwahl beeinflusst im Allgemeinen die Zusammensetzung der aus der Clusteranalyse resultierenden Cluster und damit auch die Bestimmung der repräsentierenden Modelle, die dem Anwender letztlich dargestellt werden. Die konkrete Festlegung der Variablen erfordert lediglich mathematische oder statistische Überlegungen und löst dementsprechend ausschließlich ein mathematisches Teilproblem, das in der zweckmäßigen Wahl eines Ähnlichkeitsmaßes liegt.
Das Merkmal M4Hi4 beschreibt somit ein rein mathematisches Mittel, das nicht der Lösung eines konkreten technischen Problems dient, und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, a. a. O. – Wiedergabe topografischer Informationen).
b) Die Merkmale M6* und M6Hi4 entnimmt der Fachmann unter Hinzunahme seines Fachwissens aus D9. Denn diese Druckschrift lehrt, zur Erzeugung der Cluster – d. h. der anspruchsgemäßen Anzahl von Teilmengen – eine Clusteranalyse zu verwenden (D9, Absatz [0019]). Dem Fachmann ist geläufig, dass die Clusteranalyse ein statistisches Verfahren ist, weil mit ihr empirische Daten ausgewertet werden und dabei mathematische Distanzmaße, varianzbasierte Kriterien und/oder probabilistische Modelle zum Einsatz kommen, um homogene Strukturen innerhalb heterogener Datenbestände zu ermitteln.
c) Somit beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
4.5 Schließlich führt auch Hilfsantrag 5 nicht zu einem patentfähigen Gegenstand.
4.5.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beinhaltet die Änderungen der Hilfsanträge 1 bis 4 und enthält zudem das Merkmal M9Hi5. Dieses verlangt, dass zusätzlich die Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden Modelle zu dem Verhaltensrepertoire des Anwenders dargestellt werden.
4.5.2 Auch das Merkmal M9Hi5 ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Seine Aufnahme in den Patentanspruch 1 kann der beanspruchten Lehre daher nicht zur Patentfähigkeit verhelfen. So bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Patentfähigkeit auch Anweisungen als solche außer Betracht, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandestätigkeit einzuwirken (BGH, a. a. O. – Entsperrbild).
Diese Voraussetzungen sind bei Merkmal M9Hi5 gegeben. Dieses Merkmal erschöpft sich in der Funktion, den Anwender über die Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden Modelle zu seinem eigenen Verhaltensrepertoire zu informieren. Dies kommt im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 und Absatz [0042] der OLS dadurch zum Ausdruck, dass die repräsentierenden Modelle nach ihrer Ähnlichkeit zum Verhaltensrepertoire des Anwenders in unterschiedlichen Entfernungen dargestellt werden. Dem Anwender wird hierdurch lediglich eine rein kognitive Vorstellung darüber vermittelt, wie ähnlich ein repräsentierendes Modell seinem eigenen Verhaltensrepertoire ist. Eine Rücksichtnahme auf spezifische Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung ist dem allgemein gefassten Merkmal M9Hi5 hingegen nicht zu entnehmen. Damit dringt auch das Argument des Anmelders nicht durch, bei der Initialisierung des persönlichen Profils des Anwenders gemäß D9 könnten keine merkmalsgemäßen Beziehungen dargestellt werden, weil dieser noch kein eigenes Profil besitze. Denn das neu hinzugekommene Merkmal betrifft nach allem keinen Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt.
4.5.3 Da ferner die Merkmale oder Merkmalsgruppen, die mit den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils neu in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, keine Synergieeffekte erkennen lassen, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten, beruht somit auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 4 – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
5. Nach allem ist der Patentanspruch 1 in den Fassungen sämtlicher Anträge nicht patentfähig. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Abs. III. 3. a) aa), GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Forkel Akintche Dr. Städele Dr. Harth
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2026 … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle