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BPatG, Beschluss vom 29.11.2022 – 17 W (pat) 16/21

17. Senat

ECLI:DE:BPatG:2022:291122B17Wpat16.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2022 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 000 592.6 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:291122B17Wpat16.21.0

G r ü n d e

I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 30. Januar 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„ Vorrichtung und Verfahren zum rechnergestützten Schutz vor unerwünschten sensorischen Reizen “. Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 16. September 2021 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16H des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß dem geltenden Antrag gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift 1 (US 2016 / 300 388 A1) nicht die erforderliche Neuheit aufweise. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.

In seiner Beschwerdebegründung setzt sich der Anmelder mit den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften auseinander und führt aus, dass die Erfindung demgegenüber eine eigenständige Zielsetzung und einen eigenständigen Lösungsweg beinhalte, die sich nicht in naheliegender Weise aus den genannten Druckschriften ableiten ließen. Die Erfindung weise einzigartige Merkmale in Bezug auf die technische Realisierung und der sich daraus ergebenden Funktionalität auf, insbesondere indem auf nichtinvasive Weise mit der zum jetzigen Zeitpunkt verfügbaren Technologie der Objekterkennung eine autonome Schutzfunktion realisiert werde, die zugleich für andere Personen als den Anwender die Interaktion mit gemeinsam erlebten Objekten unbeeinflusst lasse und somit unmittelbar im sozialen Raum anwendbar sei.

Auf einen Zwischenbescheid des Senats vom 20. September 2022 hin hat der Anmelder seine unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 durch ein zusätzliches Merkmal eingeschränkt, um sich gegen die Lehre der Druckschrift D1 abzugrenzen. Der Anmelder beantragt nunmehr, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2021 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 aus dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2022, eingegangen am 14. Oktober 2022, Beschreibung Seiten 1 bis 27 aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2021, eingegangen am 27. Oktober 2021 sowie 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen am Anmeldetag 30. Januar 2020. Der geltende Patentanspruch 1 lautet, mit einer Gliederung ausgehend von der Gliederung im Zurückweisungsbeschluss:

M1.1 Vorrichtung zum rechnergestützten Schutz eines Anwenders vor unerwünschten sensorischen Reizen aus seiner Umgebung oder Teilen hiervon, dadurch gekennzeichnet, dass M1.2 der Anwender mit einem Schutzsystem ausgestattet ist, das in Echtzeit bei Bedarf potenzielle sensorische Reize vor ihrem Auftreffen auf dessen Sinnesorgane modifiziert, M1.3 wobei das Schutzsystem aus einer Rechnereinheit sowie einer Menge von Ein- und Ausgabeeinheiten besteht, M1.4 wobei die Rechnereinheit eine oder mehrere Speicher- und Verarbeitungseinheiten beinhaltet, M1.5 wobei sich auf der Rechnereinheit Datenstrukturen und Funktionalitäten zur Modifizierung der potenziellen Reize befinden, M1.6 wobei die grundlegenden Datenstrukturen (a) die anwenderspezifische Beschreibung der unerwünschten sensorischen Einflüsse, bestehend aus den entsprechenden Objekten mit den jeweiligen Schwellenwerten und den gegebenenfalls zu verwendenden Methoden zur Modifizierung der Reize (Schutz-Daten) und (b) die Beschreibung der aktuellen sensorischen Bedingungen, bestehend aus den von der Rechnereinheit identifizierten Objekten in der Umgebung des Anwenders mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür sowie den von den Objekten ausgehenden potenziellen Reizen (Ist-Daten) sind, und M1.7 die grundlegenden Funktionalitäten (a) die Spezifizierung der Schutz-Daten, (b) die Analyse der Umgebung des Anwenders über die Eingabeeinheiten zur Erzeugung der Ist-Daten, (c) der Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten, (d) die Ausführung der Methoden zur Modifizierung der Reize und (e) die Wiedergabe der ursprünglichen und/oder modifizierten Reize über die Ausgabeeinheiten umfassen, M-X wobei der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter Reize variabel ist und vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden kann, M1.8 sodass sichergestellt ist, dass unerwünschte sensorische Reize in modifizierter Form vom Anwender wahrgenommen werden.

Zum Nebenanspruch 2, der (in einigen Details geringfügig unterschiedlich spezifiziert) auf das dem Patentanspruch 1 zugrundeliegende Arbeitsverfahren gerichtet ist, und zu dessen Unteransprüchen 3 bis 9 sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Eine konkrete Aufgabe ist in der Anmeldung selbst nicht genannt. Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 4) war festgestellt worden, die der Patentanmeldung zugrundeliegende Aufgabe bestehe im Wesentlichen darin, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, um Menschen vor unerwünschten sensorischen Reizen zu schützen (vgl. Beschreibung, Seite 3 letzter Absatz / Seite 4).

II. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn der jeweilige Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum rechnergestützten Schutz vor unerwünschten sensorischen Reizen (Merkmal M1.1). In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass die heutzutage weitgehend freie Verfügbarkeit von Informationen für viele Personen auch eine nicht unerhebliche Belastung darstelle. Schon allein die Menge der auf sie einwirkenden Informationen könne manche Menschen schlicht überfordern. Darüber hinaus gebe es auch Probleme mit den qualitativen Merkmalen sensorischer Reize – so sei es z.B. Konsens, dass Kinder und Jugendliche vor einer Überforderung etwa durch die Konfrontation mit psychischer und physischer Gewalt in den Medien geschützt werden müssten. Bekannt seien z.B. Filterprogramme für Smartphones. Dabei liege der Schwerpunkt der bisherigen Ansätze auf den visuellen Reizen, während auditive Stimuli ebenfalls einen belastenden Charakter haben könnten. Für die Zukunft sei zu erwarten, dass auch alle anderen Sinnesmodalitäten – also die Haptik, das Riechen und das Schmecken – zum Ziel technisch vermittelter Reize würden. Außerdem fokussierten die bisherigen Ansätze einseitig auf die technisch vermittelten Stimuli, während auch konventionelle Gegenstände in der Umwelt Reize erzeugen, die für den Anwender belastend seien; so könne beispielsweise für ehemalige Alkoholabhängige jede Konfrontation mit entsprechenden sensorischen Reizen eine psychische und physische Herausforderung sein (siehe Abs. [0002] bis [0008] der Offenlegungsschrift, auf welche sich auch alle folgenden Zitate beziehen).

Zur Verbesserung dieser Situation schlägt die Anmeldung ein Schutzsystem vor, das in Echtzeit bei Bedarf potenzielle sensorische Reize vor ihrem Auftreffen auf die Sinnesorgane des Anwenders modifiziert (Merkmal M1.2). Das System verfügt über Eingabeeinheiten, wie z.B. Kameras / Mikrofone (siehe Abs. [0011]), über Ausgabeeinheiten wie Bildschirme (etwa in Form eines Head-Mounted Displays HMD, siehe Abs. [0055] ff.) und Kopfhörer, sowie über eine Rechnereinheit zur Steuerung (Merkmal M1.3) mit einer oder mehreren Speicher- und Verarbeitungseinheiten (Merkmal M1.4). Im Weiteren ist der Patentanspruch 1 auf „Datenstrukturen“ gerichtet betreffend die „unerwünschten sensorischen Einflüsse“ (Schutz-Daten, siehe Abs. [0019] bis [0022], Abs. [0046] / [0047] u.a.) und betreffend die „aktuellen sensorischen Bedingungen“ in Form der von der Rechnereinheit identifizierten Objekte in der Umgebung des Anwenders mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür sowie in Form der von den Objekten ausgehenden potenziellen Reize (Ist-Daten, siehe Abs. [0023] / [0024]), entsprechend Merkmal 1.5 i.V.m. Merkmal 1.6. In der Grundform des beschriebenen Verfahrens werden ein Evidenzwert (aus den aktuellen Sensor-Daten) und ein Schwellenwert (aus den vorgegebenen Schutz- Daten) verglichen, um beim Überschreiten des Schwellenwertes durch den Evidenzwert die Modifizierung des jeweiligen unerwünschten Reizes vorzunehmen (Abs. [0025]), ggf. unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (Abs. [0032]). Dafür sollen sich auf der Rechnereinheit „Funktionalitäten zur Modifizierung der potenziellen Reize“ befinden, welche sicherstellen, dass unerwünschte sensorische Reize vom Anwender in modifizierter Form wahrgenommen werden (Merkmal 1.5 i.V.m. Merkmal 1.7, Merkmal 1.8). Fünf Funktionalitäten sind konkret bezeichnet (Merkmal M1.7 – siehe auch Figur 1, Figur 3):

(a) die Spezifizierung der Schutz-Daten (vgl. Abs. [0019] bis [0022]), (b) die Analyse der Umgebung des Anwenders über die Eingabeeinheiten zur Erzeugung der Ist-Daten (z.B. in Abs. [0023]), (c) der Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten (Abs. [0025]), (d) die Ausführung der Methoden zur Modifizierung der Reize (Abs. [0025] / [0026], [0049] ff.), (e) die Wiedergabe der ursprünglichen und/oder modifizierten Reize über die Ausgabeeinheiten (Abs. [0025] / [0026], [0049] ff.).

Insbesondere soll der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter Reize variabel sein und vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden können (Merkmal M-X – siehe z.B. Abs. [0029], Abs. [0049]). Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 2 entspricht weitgehend der Arbeitsweise, die sich aus der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ergibt, wobei aber einige Details etwas anders dargestellt sind (so ist etwa statt der „grundlegenden Funktionalitäten“ (a) bis (e) des Merkmals M1.7 der Ablauf in einzelnen Schritten beansprucht). Insgesamt gibt der Patentanspruch 2 jedoch keine „andere“ Lehre, sondern betrifft nur einen anderen Blickwinkel auf dieselbe technische Lehre, auf welche der Patentanspruch 1 gerichtet ist.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, um Menschen vor unerwünschten sensorischen Reizen zu schützen, sieht der Senat – in weitgehender Übereinstimmung mit den Überlegungen der Prüfungsstelle, siehe Zurückweisungsbeschluss Seite 4 Mitte – einen Ingenieur oder Informatiker mit Hochschulabschluss an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Virtuellen Realität und Künstlichen Intelligenz verfügt, in Verbindung mit Anwendungen z.B. für Head-Mounted Displays oder für vergleichbare Eingabe-Ausgabe-Kombinationen.

2. Zum Stand der Technik sind im Laufe des Verfahrens folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

D1 D2 D3 D4 US 2016 / 300 388 A1 US 2019 / 340 333 A1 US 2013 / 342 564 A1 engl. Wikipedia-Artikel: “Arkangel (Black Mirror)” (Ausstrahlung erfolgte am 29. Dezember 2017) URL: https://en.wikipedia.org/wiki/Arkangel_(Black_Mirror). D5 SCHOOP, E. et al.: HindSight: Enhancing Spatial Awareness by Sonifying Detected Objects in Real-Time 360-Degree Video. In: Proceedings of the 2018 CHI Conference on Human Factors in Computing Systems, 2018, S. 1-12 D6 D7 US 2020 / 005 482 A1 US 5 961 561 A 2.1 Für die Beurteilung der Lehre der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 wird vom Senat in erster Linie die Druckschrift D1 herangezogen. Sie beschreibt ein Anzeigesystem in einer interaktiven Umgebung mittels eines „Head Mounted Display“ (HMD), und das Filtern und ggf. Modifizieren von „ungeeigneten“ Inhalten für den Benutzer (siehe insbes. Zusammenfassung). Dabei geht die D1 zunächst von künstlich erzeugten Spielszenen aus (Abs. [0004]: „a virtual reality scene in which the user plays a game“), bezieht dann aber auch „augmented reality“ (reale Szenen, die um rechnergenerierte Informationen ergänzt werden) und Bild- Aufnahmen von realen Objekten insbesondere in der Umgebung des Benutzers mit ein, auch in Echtzeit (Abs. [0034]: „a scene of a real-world location, e.g., Paris, London … a video conference with another user“; Abs. [0040]: „the user 106 is about to view … an interactive environment 122 … to view a real-world environment, e.g., a room in which the user is standing … any other real world object within the room, etc., in front of the user“; Abs. [0045]: „a scene from a real-world location, a realtime video of a place to visit, a real-time video of a hotel …“).

Im Vergleich mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist aus Druckschrift D1 zunächst eine Vorrichtung („system 10“, siehe z.B. Fig. 1A / Abs. [0034]) zum rechnergestützten Schutz eines Anwenders (106) vor unerwünschten sensorischen Reizen aus seiner Umgebung oder Teilen hiervon bekannt (Abs. [0032]: „Filtering and administrator control methods and systems for restricting content presented on a head mounted display are described“, vgl. auch noch Abs. [0034], Abs. [0087] – Merkmal M1.1). Der Anwender (106) ist mit einem Schutzsystem („system 10“, vgl. Fig. 1A) ausgestattet, das in Echtzeit („real-time“, siehe z.B. Abs. [0045]) bei Bedarf potenzielle sensorische Reize („content 12“) vor ihrem Auftreffen auf dessen Sinnesorgane modifiziert („content 14“, siehe Abs. [0035] bis [0037] – Merkmal M1.2). Das Schutzsystem besteht aus einer Rechnereinheit (Fig. 1B: „content processor 128”) sowie einer Menge von Ein- und Ausgabeeinheiten („cameras“, „HMD 102“, vgl. u.a. Abs. [0033], [0040], [0045] – Merkmal M1.3), und die Rechnereinheit beinhaltet selbstverständlich einen oder mehrere Speicher („memory device 252, 254“, vgl. Abs. [0052], [0132] bis [0134]) und Verarbeitungseinheiten („CPU“, vgl. Abs. [0044] / [0229]) – Merkmal M1.4. Das System umfasst Datenstrukturen und Funktionalitäten zur Modifizierung der potenziellen Reize (Merkmal M1.5, siehe im Folgenden). Die Datenstrukturen betreffen „die anwenderspezifische Beschreibung der unerwünschten sensorischen Einflüsse, bestehend aus den entsprechenden Objekten mit den jeweiligen Schwellenwerten und den gegebenenfalls zu verwendenden Methoden zur Modifizierung der Reize“, siehe dazu die Erläuterung der „interactive objects“ (Abs. [0048] ff.) und des „rating“ (Abs. [0058] ff.), der „content filtering definition data“ (Abs. [0036]) sowie des „threshold“ (z.B. Abs. [0038]), sowie im Hinblick auf eine Modifizierung der potenziellen Reize z.B. Abs. [0139] und Abs. [0159] – Merkmal M1.6 (a). Zur Erkennung unerwünschter sensorischer Reize wird eine Aufbereitung der aktuellen Situations-Daten benötigt (Merkmal 1.6 (b):

„Beschreibung der aktuellen sensorischen Bedingungen, bestehend aus den von der Rechnereinheit identifizierten Objekten in der Umgebung des Anwenders mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür sowie den von den Objekten ausgehenden potenziellen Reizen“ – siehe dazu D1 etwa Abs. [0035], [0036], [0040]: der „content 12“ beschreibt insbesondere Objekte der realen Welt, womit „Ist-Daten“ vorliegen). Damit sind die Datenstrukturen des Merkmals M1.6 der D1 entnehmbar. Die Funktionalitäten gemäß Merkmal 1.7 ergeben sich ganz zwangsläufig: zur Spezifizierung der Schutz-Daten siehe etwa die erwähnten „content filtering definition data“; zur Analyse der Umgebung des Anwenders über die Eingabeeinheiten zur Erzeugung der Ist-Daten siehe z.B. Abs. [0033] „one or more cameras, which captures image data“ / „The image data is analyzed“; zum Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten vgl. etwa Abs. [0068] „The content processor 128 of the dynamic filter 124 determines whether an interactive object that is identified by the content identifier 126 satisfies a threshold for presentation to the user 106“; zur Ausführung der Methoden zur Modifizierung der Reize zur Wiedergabe der ursprünglichen und/oder modifizierten Reize über die Ausgabeeinheiten siehe etwa Abs. [0008] „The augmentation data modifies the interactive object to conform the interactive object to be within the threshold“, Abs. [0036] „The interactive content processor applies content filtering to the gesture B before the gesture B is displayed to the user 102. As another example, the interactive content processor determines that according to a type assigned to the word A, the word A is inappropriate for an age of the user 106. The interactive content processor determines to replace to the word A with another word A′.“ u.a. 2.2 Damit nimmt die Druckschrift D1 die mit dem ursprünglichen Anspruch 1 (noch ohne Merkmal M-X) beanspruchte Lehre neuheitsschädlich vorweg. (Das gilt ähnlich für den in Details etwas anders aufgebauten Verfahrensanspruch 2.)

Soweit der Anmelder dagegen vorgebracht hatte, dass nach der Lehre der D1 die Objekte modifiziert würden, während gemäß der Anmeldung die Objekte in ihrer ursprünglichen Form erhalten blieben und einzig die Wahrnehmung dieser Objekte durch den Anwender modifiziert werde, greift eine solche Interpretation der Druckschrift D1 zu kurz. So ist z.B. dem Claim 19 der D1 zu entnehmen, dass ein für einen ersten Benutzer „unangemessen“ erkanntes Objekt nur für diesen modifiziert dargestellt wird, während dasselbe Objekt für einen zweiten Benutzer unverändert dargestellt wird. Darüber hinaus ist die Lehre der Druckschrift D1 auch nicht auf Computerspiele und Virtuelle Realitäten beschränkt: gemäß den Abs. [0034] und [0040] könnte die Lehre auf einen realen Ort („a scene of a real-world location, e.g., Paris, London …“; „a real-world environment, e.g., a room in which the user is standing“) oder auf eine Video-Konferenz („video conference with another user and an image of the other user and a real-world environment … is displayed“) angewendet werden (vgl. auch Abs. [0045], Abs. [0235]).

2.3 Vom Senat wurde noch die Druckschrift D7 ins Verfahren eingeführt. Diese zeigt – im Hinblick auf das zusätzliche Merkmal M-X des Patentanspruchs 1 – ein System für die Fernwartung eines Rollstuhls, wobei eine grafische Benutzeroberfläche vorgesehen ist, um Parameter des Systems zu ändern (siehe Figur 8 bis 12). Typischerweise werden solche Parameter durch den Hersteller, Verkäufer oder einen Service-Techniker eingestellt (siehe Spalte 1 Zeile 48 bis 65, Spalte 5 Zeile 1 bis 7, Zeile 22 bis 25 u.a.); es kann sogar eine Warnung ausgegeben werden, dass unerfahrene Benutzer mit dem Wartungs-Programm Schaden anrichten könnten (Spalte 4 Zeile 57 bis 67). Jedoch erlauben die einstellbaren Parameter als eine Besonderheit auch eine Freigabe bestimmter Einstellmöglichkeiten für den unmittelbaren Nutzer, d.h. für die Person im Rollstuhl – siehe dazu Spalte 11 Zeile 5 ff. „Through the Joystick Programming“-Parameter 164 (Figur 10) „which permits a user of the wheelchair to adjust function values of the drive programs“, wobei hier wahlweise „SOME“, „MORE“ oder „ALL“ der Parameter freigebbar sind. D.h. hier kann der Administrator einstellen, welche Parameter des Rollstuhl-Systems „vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden“ dürfen.

3. Die Beschwerde des Anmelders bleibt ohne Erfolg, weil die Lehre der Patentansprüche 1 und 2 auch in der geltenden Fassung hinsichtlich ihrer technischen Aspekte für den Fachmann zumindest naheliegend war.

3.1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 hat der Anmelder seinen ursprünglichen Patentanspruch 1 (umfassend die o.g. Merkmale M1.1 bis M1.7, wobei das o.g. Merkmal M1.8 im ursprünglichen Merkmal M1.7 enthalten war) durch das folgende zusätzliche Merkmal eingeschränkt:

M-X wobei der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter Reize variabel ist und vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden kann, Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 2 wurde ebenso eingeschränkt. Das Merkmal M-X geht auf den ursprünglichen Unteranspruch 3 zurück, wobei der darüber hinausgehende Aspekt, dass der Schwellenwert flexibel vom Anwender an seine aktuellen Bedürfnisse anpassbar sein soll, sich etwas auf die Absätze [0029] / [0030] der Offenlegungsschrift stützen kann; die neue Anspruchsfassung ist daher zulässig.

3.2 Mit dem zusätzlichen Merkmal kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden. Das Merkmal M-X besteht nach dem Verständnis des Senats aus zwei Teilen:

Zum einen soll der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter Reize variabel sein. Dies ist aber unmittelbar naheliegend und auch aus der D1 vorbekannt (siehe die Absätze [0110] bis [0115]), wobei dort von einem Administrator-Account aus die Parameter der Filter bzw. Modifizierer eingestellt und angepasst werden können (siehe z.B. „content type level 184“ mit Einstell-Element 186 in Figur 1D) – diese Lehre umfasst auch Schwellenwerte für das Vorliegen unerwünschter Reize, wie z.B. den „control level 182“ für das „appropriate content“-Rating, oder den genannten „content type level 184“ für ein „violence“-Rating (Abs. [0111], Figur 1D). Zum anderen soll dieser Schwellenwert vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden können. Dem Anmelder ist zuzustimmen, dass die Lehre der D1 hier nur den Zugriff eines Administrators erlaubt (siehe Absatz [0008] „a content level that is set by an administrator“, Absätze [0110] bis [0115]) – auch wenn der Personenkreis für diese Administratoren nicht wirklich begrenzt ist (Abs. [0032] „Some examples of an administrator include a parent of a user, a guardian of the user, an employer of the user, etc.“). Jedoch ist nicht erkennbar, dass dieser Teilaspekt des Merkmals M-X in irgendeiner Weise zu einer „technischen“ Problemlösung beiträgt; vielmehr handelt es sich dabei um eine „nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann“, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht bleibt (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).

Denn, wie ohne weiteres ersichtlich, ist eine Möglichkeit der Anpassung der Parameter grundsätzlich notwendig und technisch bereits vorbekannt (mittels des in der D1 genannten Administrator-Accounts). Es liegt also kein Beitrag zu einem „konkreten technischen Problem“ mehr vor – die Frage ist vielmehr, welchem Personenkreis es aus übergeordneter Sicht gestattet sein soll, solche Anpassungen durchzuführen. Diese Frage beantwortet der Auftraggeber des technischen Systems (ein nicht-technischer Fachmann wie z.B. ein Arzt oder Psychologe) – für den technischen Fachmann sind beide Optionen (Anpassungen nur durch spezielle Berechtigte, oder durch den Anwender selbst) gleichermaßen ohne Probleme realisierbar. Aber selbst bei Berücksichtigung des Merkmals könnte darin keine erfinderische Tätigkeit erkannt werden. Eine Möglichkeit zur Anpassung der Schwellenwerte (d.h. von welchem Schwellenwert an „unerwünschte sensorische Reize“ eine Modifikation auslösen) ist unmittelbar naheliegend und war vorbekannt – die Frage ist nur, wie weit es aus psychologischer oder ärztlicher Sicht „richtig“ ist, dies dem Anwender zu gestatten. Dass so etwas jedoch sinnvoll sein könnte, zeigt – rein beispielhaft – die Lehre der Druckschrift D7, wonach der Administrator einstellen kann, welche Parameter des dortigen Rollstuhl-Systems (ggf.: alle!) „vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden“ dürfen.

Insoweit wird mit dem zweiten Teil des Merkmals M-X lediglich eine im gegebenen Kontext naheliegende Maßnahme beansprucht, die sich zwar aus der Druckschrift D1 nicht unmittelbar ergibt, aber keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

3.3 Der Anmelder hat gegen eine solche Beurteilung eingewendet, er sehe in dem zusätzlichen Merkmal M-X zwei Aspekte, welche beide einen signifikanten Unterschied zur Lehre der Druckschrift D1 und einen technischen Vorteil begründen würden:

3.3.1 Zum einen lege das Merkmal M-X fest, WER die Schwellenwerte einstellen darf. Dass gemäß D1 (nur) ein Administrator berechtigt sei, habe mehrere nachteilige Konsequenzen. So seien zusätzliche Ressourcen erforderlich, insbesondere technische Komponenten zur Kommunikation der Bedürfnisse des Anwenders an den Administrator und eine entsprechende Netzwerkinfrastruktur. Ferner bestünden gravierende funktionelle Nachteile, weil eine Anpassung über eine dritte Person Zeit erfordere und weil die Genauigkeit der Einstellung angepasst an die Bedürfnisse des Anwenders nicht gewährleistet sei. Die Anmeldung vermeide diese Probleme, indem sie dem Anwender selbst die Möglichkeit zur Anpassung gebe.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Vereinfachung beim Verzicht auf Administratoren mit besonderen Rechten der generellen Frage, ob eine Anpassung durch den Anwender erlaubt sein soll, nachgeordnet ist – die beschriebenen Vorteile ergeben sich automatisch, wenn der technische Fachmann die (nicht-technische) Vorgabe erhält, dass der Anwender selbst die Anpassungen durchführen darf. Die Anmeldung sagt hierzu lediglich, dass der Anwender durch die Möglichkeit „in psychologischen Begriffen … damit die Kontrolle über die quantitativen und qualitativen Aspekte seiner sensorischen Belastung“ erhält (Abs. [0028], vgl. auch Abs. [0029]); es sind somit psychologische Überlegungen („Selbstbestimmung“), mit welcher in der Anmeldung die Einstellbarkeit durch den Anwender begründet wird, keine technischen.

Hingegen wäre es, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1, technisch gesehen ohne besonderen Aufwand möglich, dem Anwender Administrator-Rechte einzuräumen, oder es könnte sogar genau definiert werden, welche Parameter der Anwender selbst einstellen darf (vgl. Druckschrift D7). Ob dies erwünscht ist oder nicht, stellt – wie ausgeführt – eine nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann dar, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht bleibt.

3.3.2 Zum anderen lege das Merkmal M-X fest, WELCHE Parameter (nämlich die Schwellenwerte der unerwünschten sensorischen Einflüsse) einstellbar seien. Die Erkennung der unerwünschten sensorischen Einflüsse erfolge mittels neuronaler Netzwerke, welche sehr komplex seien und mit einer großen Vielfalt von Parametern arbeiteten. Durch die Wahl der „Schwellenwerte“ werde eine einfache, überschaubare Einstellmöglichkeit angeboten. Darüber hinaus biete ein Schwellenwert von „1“ die Möglichkeit, das Modifikationssystem vorübergehend zu deaktivieren, wobei aber die gesamte Technik in eine Art „Standby“-Modus versetzt werde und nach Verkleinerung des Schwellenwerts direkt und ohne Zeitverzug wieder zugeschaltet werden könne. Hier ist zu entgegnen, dass eine solche Lehre der Anmeldung selbst nicht entnehmbar ist (und insbesondere auch nicht den geltenden Patentansprüchen 1 und 2). Außerdem zeigt die Druckschrift D1 bereits die Einstellbarkeit von Schwellenwerten unerwünschter sensorischer Einflüsse (s.o. Abschnitt 3.2:

„content type level 184“ mit Einstell-Element 186 in Figur 1D z.B. für ein „violence“- Rating, „control level 182“ für das „appropriate content“-Rating, gemäß Abs. [0110] der D1 mit mehreren Stufen wie „early childhood“, „teen“, „adult“ u.a.), so dass auch dieser Aspekt das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

3.4 Soweit der Anmelder auf einen vermeintlich vergleichbaren „Präzedenzfall“ verweist, führt auch dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. So macht er geltend, in einem früheren Anmeldeverfahren habe ihm ein zunächst als nicht gewährbar bezeichneter Patentanspruch durch Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals aus dem Unteranspruch, dass das beanspruchte System zur Erhöhung der Betriebssicherheit durch den Anwender selbst ein- und ausgeschaltet werden könne, dann doch erteilt werden können. Ungeachtet des Umstands, dass ältere, eventuell als falsch oder überholt zu beurteilende Entscheidungen ohnehin kein Recht auf eine gleichlautende Entscheidung bewirken, ist festzustellen, dass in der vorliegenden Anmeldung eine solche Lehre zur Erhöhung der Betriebssicherheit schon nicht offenbart ist. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört „nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann“ (BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument, Leitsatz).

3.5 Nach alledem kann der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anerkannt werden. Der nebengeordneten Patentanspruch 2, der sich i.W. auf dieselbe technische Lehre bezieht, kann nicht anders beurteilt werden.

4. Bereits die fehlende Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 hat die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek Baumgardt Akintche Dr. Städele