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BPatG, Beschluss vom 14.11.2011 – 19 W (pat) 10/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2011 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 103 55 166.2-45

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Anmeldung wurde am 26. November 2003 eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07F - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 3. April 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine Anweisungen enthalte, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln diene.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent 103 55 166 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Anspruch 1 gemäß Antrag vom 11. November 2011, Ansprüche 2 – 5 gemäß ursprünglichen Antrag Beschreibung und Zeichnung gemäß ursprünglichen Antrag. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu, erfinderisch und gebe mit der geänderten Aufgabenstellung auch eine konkrete technische Lehre. Außerdem erläuterte sie den Ablauf des Verfahrens. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung):

"Verfahren zur Ermittlung eines Zählerstandes an einem Unterhaltungsautomaten (1) a) mit einer einen Mikrocomputer umfassenden Steuereinheit, b) einer Symbolspieleinrichtung; c) ein Anzeigemittel (9) zur Anzeige von Spielen mit höherwertigen Gewinnwerten - Sehenspielstandes -, sowie d) Anzeigemittel (19, 20) zur Anzeige von Sondergewinnwerten, dadurch gekennzeichnet, dass e) mittels eines Informationszählers mit zugeordneter Informationsanzeige (15) angezeigt wird, wie groß die Mindestanzahl der noch notwendigen Spieleinsätze ist, damit all die im Anzeigemittel (9) angezeigten Spiele mit höherwertigen Gewinnwerten ausgewiesenen Spiele noch getätigt werden können, f) wobei diese Mindestanzahl von der Steuereinheit mittels einer Transformationsvorrichtung in Abhängigkeit des Serienspielstandes und Sondergewinnwerten ermittelt werden, g) und mit der Informationsanzeige (15) als ganze natürliche Zahl zur Anzeige gebracht werden."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten. Als Aufgabe wird im letzten Schriftsatz angegeben, mittels einer entsprechenden Steuerung des Automaten eine längere Spieldauer eines Spielers am Automaten sicherzustellen. Den technischen Aspekt sieht die Anmelderin darin, dass die mechanische Belastung des Automaten aufgrund von Vandalismus beim Spielerwechsel verringert wird. Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.

2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und deren Programmierung als Fachmann. Er arbeitet mit einem Entwickler für Spielideen zusammen.

3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:

Die DE 101 27 532 A1 zeigt in Figur 1 einen Unterhaltungsautomaten mit den üblichen Anzeigen 3 für Sonderspiele, Gewinnspeicher und Münzspeicher (Abs. 0011), sowie Risikoleitern (zu beiden Seiten der Symbolspieleinrichtung 4). Zusätzlich ist ein Zähler mit Anzeige 5 vorgesehen, in dem ein optionaler Gewinnbetrag angezeigt wird (Abs. 0012). Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt ein:

Verfahren zur Ermittlung eines Zählerstandes an einem Unterhaltungsautomaten ateilw) mit einer Steuereinheit, b) einer Symbolspieleinrichtung 4; c) ein Anzeigemittel 3 (links) zur Anzeige von Spielen mit höherwertigen Gewinnwerten - Serienspielstandes -, sowie d) Anzeigemittel 3 (mitte) zur Anzeige von Sondergewinnwerten, Außerdem wird - ähnlich Merkmal e) - mittels eines Informationszählers mit zugeordneter Informationsanzeige 5 angezeigt, wie hoch der gewonnene Betrag ist, der in nachfolgenden Spielen eingesetzt werden kann (Abs. 0014, 0015).

Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 wird dort kein Mindesteinsatz zum Ausspielen gewonnener Serienspiele beziehungsweise Sonderspiele angezeigt.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen).

Der vorliegende Anspruch 1 beschreibt nach Überzeugung des Senats eine Spielidee, die darauf gerichtet ist mittels einer entsprechenden Steuerung des Automaten eine längere Spieldauer eines Spielers am Automaten sicherzustellen. Die von der Anmelderin genannte technische Aspekt des Vandalismus, und dessen Lösung durch längere Spielzeiten, ergibt sich daraus (wenn überhaupt) nur als Nebeneffekt. Ausgehend von dem Verfahren nach der DE 101 27 532 A1 stellt sich dem Fachmann das technische Problem, die dort nicht näher beschriebene Speicher, Zähler und Berechnungs- und Steuerabläufe in der zentralen Steuereinheit (Abs. 0011) zu realisieren. Die technische Lösung dieser Aufgabe besteht im Einsatz eines Mikroprozessors, der diese Aufgaben übernimmt. Mikroprozessoren sind aber seit langem übliche Komponenten zur Steuerung solcher Spielautomaten. Für die Speicher und Zähler sowie die eingesetzte Software (Abs. 0011) sind kaum andere Realisierungen als über einen Rechner vorstellbar. Damit ist auch der Einsatz eines Mikroprozessors nahegelegt.

Die Ermittlung und Anzeige der Mindestanzahl an noch notwendigen Spieleinsätzen, damit all die im Anzeigemittel (9) angezeigten Spiele mit höherwertigen Gewinnwerten ausgewiesenen Spiele noch getätigt werden können (statt dem Betrag der bereits gewonnenen Spieleinsätze für die künftigen Spiele im Stand der Technik), sieht der Senat als Teil der Spielidee, die vom Patentschutz ausgeschlossen ist (§ 1 (3) 3 PatG). Ein technisches Problem wird damit nicht gelöst. Die diesbezüglichen Merkmale bleiben deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die die im Merkmal f) angeführte Transformationsvorrichtung erläuternden Teile der Beschreibung keine nachvollziehbare Lehre geben. Zum Ablauf des Verfahrens gab die Anmelderin in der Verhandlung an, die im Zähler 9 angezeigten Serien- und Sonderspiele könnten nur gegen Bezahlung eines Spieleinsatzes gespielt werden. Dieser Einsatz vermindere sich aber durch die im Lauf des Spiels erzielten Gewinne. Dieser um die zu erwartenden Gewinne verminderte Einsatz sei die Mindestanzahl der noch notwendigen Spieleinsätze nach Anspruch 1. Sie werde durch die Transformationsvorrichtung (-vorschrift) berechnet. Als Offenbarungsstellen für diesen Ablauf gab die Anmelderin die ursprüngliche Seite 4, Absatz 2 und Seite 5 Absatz 3 (Absätze 0010 und 0013 der Offenlegungsschrift) an.

Der Senat hat schon Zweifel, ob diese Deutung den ursprünglichen Unterlagen so zu entnehmen ist - insbesondere die Bezahlung eines Einsatzes bei bereits gewonnenen Serien- und Sonderspielen und die Verminderung des Betrags durch künftige Gewinne. Aber auch, wenn man das unterstellt, so bleibt offen, wie die Transformationsvorrichtung arbeitet, wie die Transformationsvorschrift lautet und welche Größen (außer dem Stand des Zählers 9) in sie Eingang finden.

Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Anzahl der noch nötigen Spieleinsätze überhaupt rein formelmäßig mit einer Transformationsvorschrift aus den Zählerständen und weiteren Größen errechnen lässt. Der Zufall spielt bei den zukünftigen Spielen eine sehr große Rolle und lässt sich nicht analytisch berechnen. Nach Überzeugung des Senats lassen sich allenfalls Wahrscheinlichkeiten angeben, und für die wäre die nicht beschriebene Ermittlung der Gewinnwahrscheinlichkeit auf der Basis der ebenfalls nicht beschriebenen Gewinnpläne und Spielregeln notwendig. So fehlt für den Fachmann (hier der Entwickler von Spielideen) jeder Anhaltspunkt zur Erstellung einer Transformationsvorschrift, nach der die Transformationsvorrichtung arbeiten soll. Das gilt auch, wenn die Spiele zugrunde gelegt werden, bei denen der Verbrauch der Gewinnoptionen möglichst schnell erfolgt, wie in Absatz 0007 der Offenlegungsschrift angegeben.

5. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 teilen sein Schicksal. Bertl Groß Dr. Scholz Dr. Schön Pü