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BPatG, Beschluss vom 29.09.2010 – 3 ZA (pat) 49/10

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache …

betreffend das Akteneinsichtsverfahren 3 Ni 11/03 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Gerster in der Sitzung vom 29. September 2010

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/03 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I . Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/03 (EU). Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin I als Beklagte des Ausgangsverfahrens insoweit widersprochen als sie geltend macht, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 2004 nebst Anlagen auszunehmen sei, da diese Unterlagen Ausführungen im parallelen Verletzungsverfahren beträfen, an dem sie als Klägerin beteiligt gewesen sei. Das eingereichte Urteil enthalte persönlichkeitsbezogene Informationen über die Parteien, die für Außenstehende nicht von Interesse seien. Die Antragsstellerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass diese Ausführungen ein schutzwürdiges Interesse nicht begründen könnten.

II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin I als Beklagte des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Interesse dargetan hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. 1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001,

143 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

2) An einem der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse der Antragsgegnerin I als der Beklagten des Ausgangsverfahrens fehlt es bereits unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens. Denn die freie Akteneinsicht umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Nichtigkeitsverfahrens, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Akteneinsicht XVIII“ (GRUR 2007, 814, 815) erneut unter Verweis auf § 99 Abs. 2 und 3 PatG hervorgehoben hat. Danach unterliegen auch in das Nichtigkeitsverfahren eingeführte Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren - ungeachtet der für das Verletzungsverfahren geltenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO - der uneingeschränkten Akteneinsicht, solange nicht ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist. Allein die Tatsache, dass sie keinen inhaltlichen Bezug zu dem Streitpatent aufweisen oder jedenfalls für die Beurteilung seiner Rechtsbeständigkeit nicht relevant sind, ist für sich betrachtet kein Grund für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens an ihrer Geheimhaltung (vgl. Rspr. des Senats in BPatGE 51, 235 - Umfang der Akteneinsicht).

3) Vorliegend genügt das nicht näher konkretisierte, pauschale Vorbringen der Nichtigkeitsklägerin nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es hätte insbesondere der Darlegung bedurft, inwieweit und weshalb der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 2004 nebst Anlagen geheimhaltungsbedürftig sein soll. Der bloße Umstand, dass darin ein Teil der Urteilsbegründung des das Verletzungsverfahrens betreffenden Urteils des LG Düsseldorf Az 4a O 271/02 zitiert wird und dieses - jedermann öffentlich zugängliche Urteil - auch als Anlage beigefügt worden ist, rechtfertigt offensichtlich ebenso keine andere Bewertung, wie der bloße Hinweis auf persönlichkeitsbezogene Informationen über die Parteien. Zwar ist grundsätzlich auch das Recht auf informelle Selbstbestimmung als schutzwürdiges Interesse im Rahmen der Akteneinsicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2007, 628 - MOON). Es obliegt aber der der Akteneinsicht widersprechenden Antragsgegnerin I, hier zudem eine juristische Person, derartige Gründe substantiiert darzulegen und insbesondere die auszunehmenden Aktenteile grundsätzlich genau zu bezeichnen, sofern sie sich aus nicht ohne Weiteres aus dem Vortrag ergeben (BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht; BPatG Beschl. v. 20. November 2009 - 1 ZA (pat) 6/09 zu 1 Ni 8/09 (EU)). Insoweit ist vorliegend nicht ersichtlich, woraus ein derartiges schutzwürdiges Interesse der Antraggegnerin resultieren soll. Dem Akteneinsichtsantrag war daher in vollem Umfang zu entsprechen, ohne dass es der Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses der Antragsstellerin und einer Abwägung mit den Interessen der Antragsgegnerinnen bedurft hätte Dr. Fuchs-Wissemann Engels Dr. Gerster Pr