BUNDESPATENTGERICHT
BESCHLUSS§
verbunden mit Beschluss vom 15. Februar 2007 25 W (pat) 190/03
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 94 946
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 15. Februar 2007 wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
„Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2003 aufgehoben.“ Der weitere Satz:
„Die Beschwerde wird zurückgewiesen“ wird gestrichen.
G r ü n d e
Der Beschluss des Senats vom 15. Februar 2007 ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO in der aus Tenor ersichtlichen Form von Amts wegen zu berichtigen, da insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Denn die Beschwerde hatte ausweislich der Gründe des vorgenannten Beschlusses in der Sache Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2003 aufzuheben war. gez.
Unterschriften