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BPatG, Beschluss vom 12.08.2003 – 24 W (pat) 204/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

G r ü n d e

I. BRÄUNESPEICHER Die Wortmarke soll für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmittel und Mittel zur Hautpflege nach Sonneneinwirkung" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin. Die angemeldete Kennzeichnung setze sich jedoch aus den deutschen Wörtern "Bräune" (= braune Färbung der Haut) und "Speicher" (= etwas, das zur Lagerung von Vorräte, zur Sicherung von Daten etc. dient) zusammen und werde ohne weiteres als ähnlich wie die existierenden Begriffe "Getreidespeicher, Wasserspeicher, Arbeitsspeicher" oder "Feuchtigkeitsspeicher" gebildeter sprach- und werbeüblich anpreisender Hinweis darauf verstanden, daß die von der Anmeldung umfaßten Waren Wirkstoffe enthielten, die die Bräune der Haut nach dem Sonnenbaden länger erhielten. Dies sei eine für Sonnenschutzmittel und Après-Cremes besonders wünschenswerte Eigenschaft. Im Zusammenhang mit diesen Waren handele es sich deshalb bei der angemeldeten Marke nicht um eine mehrdeutige, unklare und daher unterscheidungskräftige Angabe, sondern um eine reine Sachangabe, der die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Erstprüfer ist darüber hinaus davon ausgegangen, daß die angemeldete Wortverbindung zur Beschreibung der Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der angemeldeten Wortkombination in ihrer Gesamtheit fehle weder nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere der Entscheidung "Baby-dry") die Unterscheidungskraft noch handele es sich um eine Angabe, die zur Beschreibung der Waren dienen könne. Zwar stelle der Zeichenbestandteil "BRÄUNE" einen im Kosmetikbereich bekannten Ausdruck dar. Bei dem Begriff "SPEICHER" handele ich sich jedoch um ein Wort, das vor allem im Zusammenhang mit Computerhardware etc. verwendet werde. Durch die Kombination dieser Wortelemente, die ihrem Sinngehalt nach ungewöhnlich sei, weil die Begriffe sonst nur einzeln in völlig verschiedenen Bereichen benutzt würden, ergebe sich ein Gesamtzeichen, das sich von üblichen Bezeichnungen der fraglichen Waren deutlich abhebe. Die Wortkombination stelle als Wortneubildung weder ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar noch dominiere wegen der sprachunüblichen Bildung ein beschreibender Begriffsinhalt noch sei hinreichend konkret ersichtlich, daß die Kennzeichnung in Zukunft als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die von der Anmeldung umfaßten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDI- VIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").

Für die Frage der Unterscheidungskraft kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, denn der Verkehr ist daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene oder ausschließlich werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sach- oder Werbeaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefaßt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 125). Ein solcher Fall liegt hier vor.

2. Bei der hier angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich um eine Wortzusammensetzung aus den Begriffen "BRÄUNE" und "SPEICHER", die – wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – in Verbindung mit den Waren der Anmeldung ausschließlich als Sachangabe verstanden wird. Mit "Bräune" wird die braune Färbung der Haut bezeichnet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., jeweils Stichwort "Bräune"). Mit "Speicher" wird ein Raum, Behälter oder eine Einrichtung benannt, in der etwas aufbewahrt wird (vgl. Duden, aaO, Stichwort "Speicher"), wobei es – wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat – viele Wortkombinationen gibt, bei denen durch Voranstellung eines konkretisierenden Wortes die Art des Speichers näher bezeichnet wird, so etwa die Begriffe "Wasserspeicher, Kornspeicher" usw. Die Verwendung des Wortes "Speicher" in Verbindung mit Kosmetika ist entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht unüblich. Wie bereits die Markenstelle belegt hat, werben zahlreiche Anbieter von Hautcremes damit, daß ihre Cremes als Feuchtigkeitsspeicher dienen oder den Feuchtigkeitsspeicher der Haut auffüllen oder erhalten. Außerdem sind – hierauf wird lediglich ergänzend hingewiesen - auf dem Kosmetiksektor rein beschreibend verwendete Wortbildungen wie "Hydro-Intensiv-Speicher, Vitamin-A-Speicher" üblich, was allgemeinkundig ist. Aus diesen Gründen wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; GRUR 2003, 604, 607 Tz. 46 "Libertel"), die angemeldete Wortkombination in Verbindung mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Sonnenschutzmitteln und Mitteln zur Hautpflege nach Sonneneinwirkung lediglich als Hinweis auf bestimmte Eigenschaften dieser Produkte, nicht aber auf deren betriebliche Herkunft auffassen. Auch in der Werbung der Anmelderin selbst wird "BRÄUNESPEICHER" in der Beschreibung der "NI- VEA Sun-Apres-Creme" als "NIVEA Sun-Après-Creme mit Bräunespeicher" wie eine Sachangabe verwendet.

Dieses Ergebnis widerspricht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH. Auch der EuGH geht davon aus, daß die Neuheit eines Wortes oder einer Wortkombination weder Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit ist noch für sich gesehen Unterscheidungskraft begründet (vgl. EuG GRUR Int 2000, 429, 430, Tz 26 "Companyline", bestätigt durch EuGH GRUR 2003, 58, 59 f. "Companyline"). In der "Baby-dry-Entscheidung" (BGH GRUR 2001,1145 ff) ist lediglich die Sprachüblichkeit der Wortbildung für die Frage der Unterscheidungskraft als entscheidendes Kriterium erachtet worden. In der Entscheidung "Companyline" (aaO, Tz. 21, 23) wird maßgeblich darauf abgestellt, ob es sich bei dem zusammengesetzten Zeichen um eine Verbindung zweier allgemein verständlicher Wörter ohne jede inhaltliche Änderung, handelt, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach den Grundsätzen beider Entscheidungen ist die hier angemeldete Wortverbindung nicht unterscheidungskräftig. Wie oben ausgeführt stellt "BRÄUNESPEICHER" eine rein sachbezogene sprachübliche Wortneubildung dar, d.h. eine bloße Verbindung der beiden allgemein verständlichen Wörter "BRÄUNE" und "SPEICHER" ohne jede inhaltliche Änderung, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

3. Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, dahingestellt bleiben. Ströbele Kirschneck Guth Bb