BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 80 883.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung LASER, zuletzt für die Waren „elektrisch beheizte Bügeleisen, nämlich Trocken- und Dampfbügeleisen; elektrisch beheizte Dampfgeneratoren für Bügeleisen; sowie Teile vorerwähnter Waren; ausgenommen Produkte, die mit einem Laser arbeiten“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Täuschungsgefahr zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Laser stehe für eine bestimmte Art der Lichterzeugung, wobei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass es sich um eine besondere Form des Lichtes handle, die in irgendeiner speziellen Form in nahezu jedem technischen Gerät zum Einsatz kommen könne. Dem Anmeldezeichen fehle daher jegliche Eignung als Herkunftsnachweis. Zudem sei das Anmeldezeichen ersichtlich täuschend, da nach der Neufassung des Warenverzeichnisses ausgeschlossen sei, dass die so benannten Geräte mit einem Laser arbeiteten, wohingegen durch die Bezeichnung gerade dieser Eindruck erweckt werde.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2000 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung „LASER“ weder nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG, noch nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete unmittelbare Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. Das Wort „Laser“ steht zwar als Akronym für „Light amplification by stimulated emission of radiation“, also eine bestimmte Art der Lichtverstärkung durch eine kohärente Strahlung (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Bd 3, S 152), die im technischen und medizinischen Bereich sowie auch in Konsumgütern vielfach Anwendung findet. Das kann aber hier dahinstehen, weil aufgrund der Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin die angemeldete Marke nicht für Produkte beansprucht wird, die mit einem Laser arbeiten. Der Senat hat auch keine ausreichend sicheren Feststellungen dafür treffen können, dass Laser bereits in Alleinstellung für den hier angesprochenen Personenkreis ohne weiteres als Angabe über die Art der Herstellung der Ware verstanden wird und aus diesem Grund eine freizuhaltende Beschaffenheitsangabe ist. Zwar spielt die Lasertechnik gerade auch bei der Metallverarbeitung eine erhebliche Rolle und könnte insoweit auch bei Bügeleisen eingesetzt werden – zB zur Herstellung besonders glatter Sohlen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass eine solche Bearbeitungstechnik derart im Bewusstsein der Verbraucher verankert ist, dass sie bereits das Zeichenwort allein, also ohne jeglichen erläuternden Zusatz ohne weiteres als Herstellungsangabe auffassen. Soweit die Mitbewerber der Anmelderin daher auf den Einsatz von Lasern bei der Herstellung ihrer Produkte hinweisen wollen, ist nicht erkennbar, dass sie dies mit dem Zeichenwort allein ausreichend verständlich bewirken könnten. Ist jedoch der Sinn einer Aussage auch dem sachkundigen Publikum erst aufgrund analysierender und eingehenderer Gedankenschritte erfassbar, kann das Freihaltebedürfnis insoweit vernachlässigt werden.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl BGH MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH aaO). Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. So verhält es sich hier aber nicht; dass die angemeldete Marke „LASER“ im Zusammenhang mit dem beanspruchten Warenverzeichnis keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig streng zu unterscheiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn aber feststeht, dass eine in ihrem Aussagegehalt ohne weiteres verständliche Marke für die konkreten Waren als Sachangabe keinem Freihaltebedürfnis unterliegt, wird die Unterscheidungskraft, jedenfalls soweit das Vorliegen eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig zu bejahen sein. So verhält es sich hier. Unter diesem Gesichtspunkt kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft daher nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Eignung der angemeldeten Marke als betrieblichen Herkunftsnachweis sprechen.
Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Eintragungshindernis einer ersichtlichen Eignung zur Täuschung im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MarkenG entgegen. Die Eignung des angemeldeten Zeichens, das Publikum insbesondere über die Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu täuschen, ist nicht ersichtlich im Sinne des § 37 Abs 3 MarkenG. Unter Berücksichtigung auf das angemeldete und zwischenzeitlich eingeschränkte Warenverzeichnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, auch wenn diese umsichtige und kritische Verbraucher sind, als eine auf die Ware bezogene Aussage aufgefasst wird. Durch den Zusatz „ausgenommen Produkte, die mit einem Laser arbeiten“ sind solche Geräte ausgeschlossen, so dass die Bezeichnung „LASER“ zwar grundsätzlich missverstanden werden könnte. Die insoweit beanspruchten Waren erschöpfen sich jedoch in Gegenständen, bei denen nach Bauweise und Verwendungszweck ein Bezug zur Lasertechnik zumindest derzeit und in absehbarer Zukunft so fern liegt, dass er durch die Bezeichnung Laser dem angesprochenen Publikum nicht suggeriert wird. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise dem Irrtum unterlägen, die mit „LASER“ gekennzeichneten Waren würden mittels eines Lasers betrieben oder seien für lasertechnische Anwendungen bestimmt. Entweder ist den angesprochenen Verkehrskreisen nämlich der Begriff und die Wirkungsweise eines Lasers im technischen Sinne bekannt oder nicht. Im ersten Fall wird schon deswegen keine Täuschung eintreten, weil dann auch bekannt ist, dass die im Warenverzeichnis aufgeführten Geräte mit der Lasertechnologie nichts gemein haben. Im zweiten Fall läge keine Täuschung vor, weil dann eine Fehlvorstellung überhaupt nicht vorliegen kann.
Soweit Verbraucher das Zeichenwort auf einen Hinweis auf die Technik bei der Herstellung von Bügeleisen beziehen sollten, kann diese Technik tatsächlich eingesetzt worden sein, so daß sie nicht zwangsläufig zu Fehlvorstellungen führen muß. Ersichtlich täuschend im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist ein Zeichen aber nur dann, wenn eine nicht täuschende Benutzung schlechthin ausgeschlossen ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdnr 237).
Der beantragten Marke stehen keine Eintragungshindernisse entgegen. Die Beschwerde ist daher erfolgreich. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu