Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der Verwertung des zwischen dem Angeklagten und dem Nichtrevidenten S. am 5. August 2022 geführten Gesprächs bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das während der von beiden gegenseitig vorgenommenen sexuellen Handlungen heimlich aufgezeichnete Gespräch nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, weil es Angaben über die Planung bevorstehender Straftaten, nämlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB), enthält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 374 f. und vom 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 Rn. 28).
Jäger Fischer Leplow Welnhofer-Zeitler Wollenschläger