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BGH, Beschluss vom 07.09.2026 – I ZB 13/26

1. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB13.26.0

Tenor§

Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille