Leitsatz
Verwahrt der Täter eine Waffe in einem Pkw, der auf einem seiner Wohneinheit zugeordneten Stellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage geparkt ist, die allen Bewohnern des Hauses zugänglich ist, führt er sie im Sinne des Waffengesetzes.
Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Februar 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt, von der es 30 Tagessätze wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein Folgendes:
1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte im Handschuhfach seines Pkw, der abgeschlossen auf dem seiner Wohnung zugeordneten Stellplatz Nr. 163 in der den Bewohnern der Wohnanlage zugänglichen nichtöffentlichen Tiefgarage des Hauses abgestellt war, wissentlich einen Schlagring.
2. Das Landgericht hat die Tat zutreffend als Führen - und nicht als Besitz - eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. WaffG gewertet. Denn eine Waffe führt nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Dem - zwar weiterreichenden, jedoch vom Führen als der spezielleren Umgangsform regelmäßig verdrängten - Besitz unterfällt nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe oder Munition. Ein der Wohneinheit des Täters zugeordneter Stellplatz auf der Parkfläche einer nicht zum öffentlichen Parken bestimmten Tiefgarage einer Wohnanlage, die allen Bewohnern des Hauses zugänglich ist, gehört nicht zu seinem eigenen befriedeten Besitztum nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG. Wenn er dort eine von § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfasste Waffe verwahrt, etwa wie hier in einem auf seinem Stellplatz geparkten und verschlossenen Pkw, führt er sie im Sinne dieser Strafnorm. Im Einzelnen:
a) Zwar soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers der Begriff des befriedeten Besitztums nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG grundsätzlich im Einklang mit dem Begriffsverständnis bei § 123 Abs. 1 StGB (Hausfriedensbruch) zu bestimmen sein (vgl. BT-Drucks. VI/2678 S. 26; s. ferner BayObLG, Urteil vom 13. Februar 1964 - 4 St 293/1963, BayObLGSt 1964, 20, 21; KG, Beschluss vom 20. August 2015 - (4) 121 Ss 126/15 (144/15), NStZ 2016, 485, 486; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003 - III-2 Ss 91/03 - 44/03 II, StraFo 2004, 68; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 195; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 1 WaffG Rn. 193). Zudem ist eine Tiefgaragenanlage wie die hier inmitten stehende als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB eine taugliche Örtlichkeit für einen Hausfriedensbruch; wer als Unbefugter eine solche Räumlichkeit betritt, kann sich mithin wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen (vgl. MüKoStGB/Feilcke, 5. Aufl., § 123 Rn. 16; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl., § 123 Rn. 6a; s. ferner SK-StGB/Stein/Ruppert, 10. Aufl., § 123 Rn. 19).
b) Jedoch kann der vorgenannte Gleichlauf für befriedetes Besitztum, das nicht allein dem Hausrecht desjenigen unterliegt, der im konkreten Fall Umgang mit der betreffenden Waffe hat, nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Vielmehr ist für die Abgrenzung zwischen (dem spezielleren) Führen einerseits und Besitz andererseits im Waffenrecht die Intention in den Blick zu nehmen, die das - anders als der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs - nicht Individualinteressen von Hausrechtsinhabern, sondern der öffentlichen Sicherheit dienende Waffenrecht mit der Differenzierung zwischen diesen beiden Arten des Umgangs mit dem Waffengesetz unterfallenden Gegenständen verfolgt (so bereits BayObLG, Beschluss vom 17. November 2003 - 4 St RR 138/2003, BayObLGSt 2003, 130, 131 f.; ebenso MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 195). Durch die Tatmodalität des Führens soll - wenn auch nicht ausschließlich - der Umgang mit einer Waffe erfasst werden, der an einem Ort stattfindet, zu dem ein größerer Kreis von untereinander nicht näher verbundenen Personen berechtigten und in der Regel dauerhaften Zugang hat, woraus eine höhere abstrakte Gefährlichkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe für die Allgemeinheit resultiert (ähnlich auch MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 195). Allein als Besitz ist demgegenüber der abstrakt weniger gefährliche Umgang mit einer Waffe zu werten, der an einer faktisch nicht allgemein zugänglichen Örtlichkeit stattfindet, zu der nur ein eng begrenzter Personenkreis berechtigten Zugang hat und von deren Betreten der Täter Dritte ausschließen darf.
c) Dementsprechend ist das Verwahren eines dem Waffengesetz unterfallenden Gegenstandes in einem Kraftfahrzeug, das auf einem frei zugänglichen Parkplatz, am Rand einer öffentlichen Straße oder in einem für die öffentliche Nutzung bestimmten Parkhaus abgestellt ist, als Führen im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG zu werten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1974 - RReg. 4 St 57/74, BayObLGSt 1974, 72, 76); der begrifflich gleichermaßen verwirklichte Besitz tritt dahinter nach den Grundsätzen der Spezialität zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2025 - 6 StR 634/24, juris Rn. 3; vom 25. Januar 2023 - 3 StR 353/22, juris Rn. 11; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3). Wer dagegen eine Waffe in einem Fahrzeug verwahrt, das in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem nur für ihn und seine Angehörigen zugänglichen eingefriedeten Privatgrundstück abgestellt ist, erfüllt (allein) die Tatmodalität des Besitzes. Unerheblich für die Abgrenzung zwischen Besitz und Führen ist demgegenüber, ob der Pkw, in dem sich die Waffe befindet, verschlossen und nur dem Angeklagten zugänglich ist, denn ein Pkw ist für sich genommen weder Wohnung noch befriedetes Besitztum (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1974 - RReg. 4 St 57/74, BayObLGSt 1974, 72, 76; OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 1 RBs 116/12, NStZ-RR 2014, 25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 4 Ss 137/11, NStZ 2012, 453 Rn. 5; Gade, WaffG, 3. Aufl., Anlage 1 WaffG Rn. 176; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 196; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 1 WaffG Rn. 194; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 478/14, juris Rn. 5). Überdies bedarf es für ein Führen keines (zugriffsbereiten) Mitsichführens; Führen im Sinne des Waffenrechts ist vielmehr der Besitz an einer Örtlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Dezember 1977 - Ss 141/77, BeckRS 1977, 31331578 Rn. 4; OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Februar 1988 - Ss 652/87, NJW 1988, 3217; Gade, WaffG, 3. Aufl., Anlage 1 WaffG Rn. 174; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 191 f.; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 1 WaffG Rn. 190, 193).
d) Hieran gemessen ist der Angeklagte, wie vom Landgericht angenommen, durch die Aufbewahrung des Schlagringes im Handschuhfach seines in der Tiefgarage der großen Wohnanlage abgestellten Pkw des Führens eines verbotenen Gegenstandes nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. WaffG schuldig, auch wenn die Garage durch verschlossene Türen und Tore gegen einen Zugang durch beliebige Dritte gesichert war. Denn zu ihr hatten sämtliche Bewohner der ersichtlich großen Wohnanlage jederzeit Zutritt, ohne dass der Angeklagte ihnen diesen als Hausrechtsinhaber hätte verwehren können.
Schäfer Ri'inBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Kreicker Schäfer Ri'inBGH Munkbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Kurtze Schäfer