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BGH, Beschluss vom 25.06.2024 – IX ZB 16/24

9. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2024:250624BIXZB16.24.0

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.

Gründe§

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes