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BGH, Beschluss vom 10.06.2021 – V ZR 217/20

5. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2021:100621BVZR217.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 217/20

vom

10. Juni 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:100621BVZR217.20.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits mangels Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig ist, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.500 €.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2019 - 3 O 263/18 und 3 O 293/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2020 - 20 U 193/19 und 20 U 194/19 -