BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 78/21
vom 25. Mai 2021 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2021:250521B4STR78.21.0
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 2020 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht davon abgesehen hat, neben der Einziehung des Wertes des für die Tat erlangten, nach den Feststellungen ersichtlich nicht aus der Tatbeute stammenden Lohns auch die Einziehung des Wertes der aus der Tat erlangten Beute gegen den Angeklagten und seine Mittäter als Gesamt-
schuldner anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17), beschwert den Angeklagten nicht.
Sost-Scheible Quentin Bartel
Rommel Maatsch
Vorinstanz: Landgericht Bochum, 08.12.2020 ‒ 12 KLs - 47 Js 227/15 - 10/20