BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/20
vom
21. Januar 2021
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die sichergestellten 535,18 g Marihuana, 32,30 g Amphetaminzubereitung, 29,147 g Tabletten mit MDMA-Zubereitung und 49,13 g Haschisch eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach Zeng
Vorinstanz: Aachen, LG, 22.06.2020 - 102 Js 1143/19 63 KLs 6/20
ECLI:DE:BGH:2021:210121B2STR368.20.0