BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 250/20
vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. September 2020 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. April 2020, mit dem die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch rechtzeitige Übersendung auf elektronischem Weg mit qualifizierter Signatur gewahrt hat.
Die Revisionen der Angeklagten P. und D. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen; jedoch haben sie dem Nebenkläger die durch ihre Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen zu erstatten.
Franke Appl Eschelbach
Schmidt Wenske
Vorinstanz: Köln, LG, 27.01.2020 - 192 Js 1053/17 114 KLs 26/18 ECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR250.20.0