BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 389/19
vom
14. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:140720BXIZR389.19.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der vom Kläger erstrebten Verurteilung der Beklagten bemisst sich zwar nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Anzahlung; davon ist aber der von ihm aufgerechnete Wertersatzanspruch der Beklagten in Abzug zu bringen, soweit dieser nicht entsprechend § 367 Abs. 1, § 396 Abs. 2 BGB auf die herausverlangten Zinsen zu verrechnen ist.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 19.000,00 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2019 - 5 O 2782/18 - OLG München, Entscheidung vom 29.07.2019 - 5 U 2629/19 -