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BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 StR 334/19

2. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2020:140720B2STR334.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/19 vom 14. Juli 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 138 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag, Herrn J. aus F. zum Verteidiger des Beschuldigten zu bestellen, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juni 2020 zurückgewiesen.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:140720B2STR334.19.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Verteidiger ist antragsgemäß Akteneinsicht in sämtliche dem Senat vorliegenden Akten dieses Verfahrens gewährt worden. Daraufhin hat er mit Schriftsatz vom 23. Mai 2020 eine "überarbeitete Revisionsbegründungsschrift" zu den Akten gereicht. Revisionsrechtlich bedeutsame Ergänzungen sind der weiteren – nahezu inhaltsgleichen – Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine rechtliche Relevanz möglicherweise nicht zeitnah gewährter Akteneinsicht ist deshalb hier nicht ersichtlich.

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt

Vorinstanz: Wiesbaden, LG, 01.10.2018 - 4410 Js 33239/16 2 KLs