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BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – 5 StR 158/20

5. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR158.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 158/20

vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR158.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Soweit die – teilweise unnötig breite – Darstellung des „Reisetagebuchs“ der Beschwerdeführerin den Kernbereich privater Lebensführung verletzt haben könnte, kann der Senat angesichts der ansonsten sorgfältigen und tragfähigen Beweiswürdigung des Landgerichts jedenfalls das Beruhen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener Berger Mosbacher

Köhler von Häfen