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BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 2 StR 452/18

2. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR452.18.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/18 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR452.18.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1a StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. März 2018 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, führt lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auch die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der

Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.

3 2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Revisionsverfahren ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) gekommen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NJW 2012, 1463, 1464; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19 je mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Gera, LG, 26.03.2018 - 111 Js 18563/15 1 KLs 53/24