BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 85/20
vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR85.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2019 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17 mit zahlreichen Nachweisen). Der Senat kann aber angesichts der vom Landgericht sonst erhobenen Beweise ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal die DNA-Spuren nur Rückschlüsse auf die zeitliche und örtliche Nähe des Angeklagten zum Tatopfer zulassen, die er ohnehin selbst eingeräumt hat.
Mutzbauer Berger Cirener
Mosbacher Resch