nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – V ZR 328/18

5. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2020:060220BVZR328.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 328/18 vom

6. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:060220BVZR328.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Beklagten zu 2 auf Änderung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 1. Mit ihrer Eingabe wendet sich die Beklagte zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Senat. Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). Diese Frist ist hier eingehalten.

3 2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Die Beklagte zu 2 hat - wie auch die Beklagte zu 1 - die Zulassung der Revision erreichen wollen, um die von ihr in

der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgen zu können. Ausweislich des Berufungsurteils hat sie - wie auch die anderen beiden Beklagten - widerklagend beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 442.251 € an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Soweit sie darauf verweist, das Berufungsurteil gebe den Schlussantrag unzutreffend wieder, hätte eine Tatbestandsberichtigung (§ 320 Abs. 1 ZPO) bei dem Berufungsgericht beantragt werden müssen; ohne eine solche ist der Inhalt des Berufungsurteils maßgeblich (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Auch hat die Beklagte zu 2 nicht wie der Beklagte zu 3 ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zurückweisung der Berufung gegen das ergangene zweite Versäumnisurteil beschränkt. Der Streitwert ist daher

zutreffend mit den Werten der Klageansprüche in Höhe von insgesamt 64.300 € und der Widerklage (442.251 €) mit einem Gesamtbetrag von 506.551 € bemessen worden.

Stresemann Kazele Göbel

Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.2017 - 17 O 1645/16 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.10.2018 - 4 U 18/17 -