nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – III ZB 83/19

3. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZB83.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/19 vom

9. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZB83.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem Beschluss des Oberlandesgerichts. Vielmehr hat der Vorsitzende des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass der Senat der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts V. vom 21. Juni 2019 nicht weiter nachgehen werde, da er davon ausgehe, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei.

2 Soweit der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde, mit dem sie sich der Sache nach gegen die Ablehnung einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht wendet, als Untätigkeitsbeschwerde auszulegen sein sollte, wäre diese nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - III ZB 118/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2012 -

VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 - IX ZA 32/17, juris Rn. 2).

3 Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht dargetan sind. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aus den vorgenannten Gründen aussichtslos.

4 Im Übrigen wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass es bei der mit Beschluss vom 23. Februar 2017 angekündigten Verfahrensweise verbleibt.

Herrmann Remmert Arend

Böttcher Kessen

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 03.07.2019 - 8 O 104/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.07.2019 - 16 W 48/19 -