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BGH, Beschluss vom 18.09.2018 – IX ZB 42/18

9. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB42.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/18 vom

18. September 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB42.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

am 18. September 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die vom Beklagten persönlich mit Schreiben vom 12. August 2018 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2018 ausgeführt, Anwaltszwang. Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH NJW 2005, 2017 mwN).

2 Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 Rn. 14 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die vom Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren eingelegte Rechtsbeschwerde war unstatthaft, weil sie nicht durch

das Beschwerdegericht zugelassen worden war. Die angefochtene Entscheidung war deshalb nicht in der Sache zu prüfen.

3 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.

Kayser Gehrlein Lohmann

Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 08.02.2018 - 73 C 858/16 - LG Aurich, Entscheidung vom 09.04.2018 - 7 T 105/18 -