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BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 87/18

5. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR87.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 87/18

vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Nötigung u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR87.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 12. April 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2017 mit Beschluss vom 12. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 26. April 2018 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Letzteres gilt ausweislich des vorgenannten Beschlusses auch für den Vortrag zur sogenannten beleidigungsfreien Sphäre.

Sander Schneider König

Berger Mosbacher