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BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 380/13

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.

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König Bellay