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BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – IV ZA 1/13

4. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZA 1/13 vom

6. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 6. Juni 2013

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo rsitzende Richterin Mayen wegen Besorgnis der Befange nheit wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe§

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis sbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters mü ssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit e iner ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverst ößen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgru ndes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Sen at in

regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).

2 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen E rfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. November 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

3 Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erh obenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 O 210/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2012 - 13 U 14/11 -