BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen
wegen Bedrohung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstat im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).
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