BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 17. April 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Das Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Rücksicht auf das festgestellte und von der Strafkammer zureichend erör-
terte Leistungsverhalten der zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Angeklag-
ten, insbesondere ihre gelungene Flucht über den Balkon der im zweiten
Obergeschoss gelegenen Tatwohnung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Okto-
ber 1981 – 2 StR 264/81; Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 24), stellt sich die
Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen noch nicht als durchgreifender Rechtsfehler dar.
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Schneider König