BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-
klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vor-
schriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht
durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des An-
geklagten verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des
Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von Er-
gebnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweis-
erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer
hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund
des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der
Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-
den könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-
sammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durch-
suchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefun-
den wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern.
Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen Überprü-
fung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht
hat.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible