BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des
Mitangeklagten S. dahin geändert, dass die Angeklagten
jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig
sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der
Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im
Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen
ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere
auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG
§ 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben
dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsicht-
lich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl