BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach
§ 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der General-
bundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb
unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstän-
de - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht
gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hin-
weist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müs-
sen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat
ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungs-
recht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen
gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab,
dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen ver-
zichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkün-
det wurde.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf