BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Rich-
ter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 19. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
7. März 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung
nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzen-
den vom 8. November 2005 Bezug (§ 552a Satz 2,
§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägers
vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden
Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die
Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559
Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat
das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so
dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der ne-
gativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hin-
zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsge-
richts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung
beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls
vom 31. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage aus-
schließlich auf der Basis eines gefälschten Überwei-
sungsauftrages erörtert worden ist. Auch einen Tatbe-
standsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht ge-
stellt.
Der Gegenstandswert wird auf 28.900 € festgesetzt.
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 204/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2005 - 7 U 54/04 -