BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-
walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2000 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 7. April 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe
ist gemäß Art. 315 a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetre-
ten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). Der
anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer
Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die
unterbliebene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Gene-
ralbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der of-
fensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revi-
sionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und
Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-S