5 StR 409/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten D , G und
S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der
Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Be-
schluß vom 13. Dezember 1999 – 5 StR 568/99 – ) verurteilt
ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der
Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die
den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum