Leitsatz
Für die Kenntnis von der Inkongruenz genügt es, wenn der Betreffende die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist.
1. Tatbestand: Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. -GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs Kraftfahrzeugen übertragen.
2. Am 13. April 1995 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1. Juni 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser focht die Sicherungsübereignung an und verweigerte die Herausgabe der Fahrzeuge.
3. Die Kläger haben zunächst auf Herausgabe geklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte Klageabweisung beantragt. Die Kläger haben mit ihrer Anschlussberufung den Klageantrag im Hinblick auf eine zwischen den Parteien vereinbarte Verwertung der Fahrzeuge auf Zahlung umgestellt. Mit dem ersten Berufungsurteil vom 8. November 1996 hat das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
4. Dieses Urteil hat der erkennende Senat unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben (Urt. v. 11. 12. 1997 – IX ZR 278/96 , ZIP 1998, 247 = WM 1998, 304 = WuB VI G. § 10 GesO 3. 98 m. Anm. Mankowski = EWiR 1998, 315 (Pape)). Dieses hat daraufhin nach Beweisaufnahme mit dem zweiten Berufungsurteil vom 19. November 1998 gerade umgekehrt die Berufung zurückgewiesen und der Anschlussberufung stattgegeben. Dagegen wendet sich nunmehr die Revision des Beklagten.
5. Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel des Beklagten führen zur Aufhebung der ihm nachteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Klageabweisung.
6. I. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Sicherungsübereignung für wirksam erachtet. Nach dem Vortrag der Kläger hätten diese zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung Honorarforderungen aus anwaltlicher und steuerlicher Beratung in Höhe von ca. 146 000 DM gehabt. Dem sei der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Sicherungsübereignung sei nicht wirksam angefochten worden. Der Anfechtungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO liege nicht vor. Die Kläger hätten mit dem Sicherungseigentum an den Fahrzeugen eine kongruente Deckung erlangt, weil sie an sich Zahlung hätten verlangen können und sich mit einer bloßen Sicherung zufriedengegeben hätten. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO seien nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung habe die Schuldnerin ihre Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt.
7. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
8. 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe das Bestehen der gesicherten Ansprüche von angeblich ca. 146 000 DM nicht substantiiert bestritten. Diese Frage ist jedoch für die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung nicht erheblich. Das Sicherungseigentum ist kein akzessorisches Recht (BGH, Urt. v. 2. 2. 1984 – IX ZR 8/83 , ZIP 1984, 420 , 423 = NJW 1984, 1184 , 1186). Ist es – wie meist – unbedingt übertragen, erwächst dem Sicherungsgeber aus dem Nichtentstehen oder dem Wegfall der gesicherten Forderung lediglich ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch.
9. Dieser Anspruch kann der Klage des Sicherungsnehmers, der sich aus dem Sicherungsgut – oder aus dem an dessen Stelle getretenen Verwertungserlös – abgesondert befriedigen will, einredeweise entgegengehalten werden.
10. Ob und in welchem Umfang das Sicherungseigentum durch Forderungen gegen die Schuldnerin unterlegt war, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Denn die Klage scheitert jedenfalls an der durchgreifenden Anfechtung des Beklagten.
11. 2. Die Revision rügt mit Recht, dass der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ohne weiteres die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO erfüllt.
12. Die auf Herbeiführung der dinglichen Einigung über die Sicherungsübereignung gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin war eine Rechtshandlung im Sinne der genannten Vorschrift.
13. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein wesentliches Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 320 , 326 = ZIP 1993, 1653 , 1655, dazu EWiR 1994, 373 (Henckel); BGHZ 138, 291 , 308 = ZIP 1998, 793 , 800, dazu EWiR 1998, 699 (Eckardt); BGH, Urt. v. 15. 12. 1994 – IX ZR 18/94 , ZIP 1995, 297 , 299 = NJW 1995, 1093 , 1094, dazu EWiR 1995, 281 (Johlke); BGH, Urt. v. 30. 1. 1997 – IX ZR 89/96 , ZIP 1997, 513 , 515; BGH, Urt. v. 3. 12. 1998 – IX ZR 313/97 , ZIP 1999, 76 , 78 = NJW 1999, 645 , 646, dazu EWiR 1999, 169 (Haas); BGH, Urt. v. 29. 4. 1999 – IX ZR 163/98 , ZIP 1999, 973 = WM 1999, 1218 , 1219, dazu EWiR 1999, 957 (Huber)). Die den Klägern von der Schuldnerin gewährte Sicherung war inkongruent, weil die Kläger allenfalls einen Anspruch auf Zahlung, nicht aber auf Bestellung von Sicherheiten hatten. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten sich mit einem Weniger zufrieden gegeben, vermag die Inkongruenz nicht auszuräumen. Der Anspruch auf Besicherung ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 15. 12. 1982 – VIII ZR 264/81 , ZIP 1983, 32 , 33 = WM 1983, 62 , 63 unter II 2 b; BGH, Urt. v. 23. 5. 1985 – IX ZR 124/84 , ZIP 1985, 1008 , 1010 = WM 1985, 923 , 925, dazu EWiR 1985, 537 (Henckel)). Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte (BGH, Urt. v. 19. 3. 1998 – IX ZR 22/97 , ZIP 1998, 793 , 799 = NJW 1998, 2592 , 2597), insofern in BGHZ 138, 291 ff. n. abgedr.; BGH, Urt. v. 3. 12. 1998 – IX ZR 313/97 , ZIP 1999, 76 . Das in der Inkongruenz der gewährten Deckung zu sehende Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht haben die Kläger nicht entkräftet. Dazu hätten sie dartun müssen, die Schuldnerin sei seinerzeit davon ausgegangen, mit Sicherheit alle ihre Gläubiger befriedigen zu können (st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 291 , 308 = ZIP 1998, 793 , 800; BGH, Urt. v. 29. 4. 1999 – IX ZR 163/98 , ZIP 1999, 973 ). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Schuldnerin aber bereits damals "Schwierigkeiten, die Forderungen aller Gläubiger uneingeschränkt und unverzüglich zu begleichen".
14. Lieferanten wurden nur "soweit befriedigt, dass sie weiter lieferten. Forderungen von Gläubigern, die zum Weiterbetrieb nicht notwendig waren, wurden nur teilweise befriedigt". Die Kenntnis der Inkongruenz ist ferner ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass der Anfechtungsgegner die Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt hat ( BGHZ 123, 320 , 326 = ZIP 1993, 1653 , 1655; BGHZ 138, 291 , 308 = ZIP 1998, 793 , 800; BGH, Urt. v. 11. 5. 1995 – IX ZR 170/94 , ZIP 1995, 1078 , 1082, dazu EWiR 1995, 837 (Knothe); BGH, Urt. v. 30. 1. 1997 – IX ZR 89/96 , ZIP 1997, 513 ). Das Berufungsgericht hat zwar – weil es selbst die Inkongruenz verkannt hat – nicht festgestellt, dass die Kläger sie erkannt haben.
15. "Inkongruenz" ist jedoch ein Rechtsbegriff, der einer wertenden Ausfüllung bedarf. Für die "Kenntnis" von der Inkongruenz genügt es deshalb, wenn der Betreffende die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff erfüllt ist. Die – selbst rechtskundigen – Kläger haben nicht geltend gemacht, am 17./19. Januar 1995 ernsthaft der Meinung gewesen zu sein, Anspruch auf das Sicherungseigentum an den Kraftfahrzeugen zu haben.
16. Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, dem ein Mandant erklärt, er könne zwar die Honorarforderungen nicht bezahlen, biete ihm aber das Sicherungseigentum an gebrauchten Kraftfahrzeugen an, hat deshalb die entsprechende Kenntnis.
17. 3. Ob das Berufungsgericht auch den Begriff der Zahlungseinstellung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO verkannt hat, kann nach alledem dahinstehen.
18. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Klage abweisen, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.