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BGH, Beschluss vom 02.07.1997 – 2 StR 228/97

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 228/97 vom Mor

2. Juli 1997 in der Strafsache gegen

Erich August N ED aus SEE. seboren am GEHE 935 ir. COOEREEEEED,

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

2, Juli 1997 gemäß § 153 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen und £förmlichen

Rechtes rügt.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Gene-

ralbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

1. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer einen Vermögensnachteil im Sinne des S 266 Abs. 1 StGB angenommen

hat, wären durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Tatrichter mißt den mit dem Verkauf des Grundstücks an die Firma SB - gerade auch vom Angeklagten - erwarteten Vorteilen für die Stadt DEE wie "erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, Rettung von zumindest einem Teil der

Arbeitsplätze der Firma RP Schaffung neuer Arbeits-

plätze, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Bingen" keine erkennbare Bedeutung bei. Er erwähnt zwar "die in Aussicht gestandenen Vorteile der Gewerbesteuereinnahmen, Senkung der Arbeitslosenquote und Zugewinn der Kaufkraft", läßt diese im Ergebnis aber als "noch relativ unkonkret" außer Betracht und stuft sie letztlich als unbeachtliches Motiv des Angeklagten ein. Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber dann gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht (vgl. BGHSt 17, 147, 148; BGH NJW 1975, 1234, 1235).

Im vorliegenden Fall ist die mit dem Vertragsabschluß mit der Firma SEE verknüpfte Erwartung auf Gewerbesteuereinnahmen, Rettung und Schaffung von Arbeitsplätzen U.5.w. genauso schon als ein Vermögensvorteil anzusehen, wie die durch den Vertrag übernommene Verpflichtung zur altlastenfreien Übergabe bereits einen Vermögensnachteil darstellt. Da die Firma SW das Grundstück mit dem erklärten Ziel gekauft und mehr als 11 Millionen DM dafür ausgegeben hat, dort eine Ceranproduktion mit vielen Arbeitsplätzen zu errichten, bestand - trotz des vereinbarten Rücktrittsrechtes - nicht nur eine Chance, sondern eine be-

gründete Aussicht für den erwarteten Vermögensvorteil.

2. Der Tatrichter hat als Folge seiner Ansicht über den Begriff des Vermögensnachteils auch einen entsprechen-

den Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt.

Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier, nicht eigen-

süchtig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. u.a. BGH wistra

1983, 72; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1). Der Täter muß sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt sein (vgl. BGH NStZ 1986, 455; BGH GA 56, 121, 123; RG JW 1936, 882).

Soweit der Tatrichter ausführt, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, "daß sich das von ihm eingegangene Kostenrisiko in unbestimmter Höhe, jedenfalls weit über die von ihm genannte Summe von 5 Millionen DM hinaus verwirklichen werde", reicht diese Feststellung gerade nicht zur Belegung des bedingten Vorsatzes aus. Denn Bezugspunkt ist nicht die Summe von 5 Millionen DM, sondern sind auch die zu erwartenden finanziellen Vorteile durch die Errichtung der Produktionsstätte mit den damit verbun-

denen Vermögensvorteilen für die Stadt Bingen.

3. Das öffentliche Interesse erfordert nicht, daß die genannten Fragen, die zur Aufhebung des Urteils - jedenfalls - aus sachlich-rechtlichen Gründen führen würden, in einer weiteren Hauptverhandlung erörtert und abschließend entschieden werden. Hierzu wären zeitraubende neue Ermittlungen zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich. Diese wären auf einen Zeitraum zu beziehen, der mehr als acht Jahre zurückliegt. Die Verläßlichkeit derartiger

Erhebungen bliebe von vornherein zweifelhaft.

Das Landgericht hat für die - nach seiner Auffassung vorliegende - Straftat eine geringe Strafe verhängt und dadurch in Würdigung auch der Person des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, daß das öffentliche Interesse eine deutlichere Ahndung nicht gebietet. Selbst wenn ein neuer

Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen würde,

könnte er - ganz abgesehen von einer Reduzierung des Schuldumfangs - schon wegen des zu erwartenden Zeitablaufs und im Hinblick auf Art. 6 MRK allenfalls noch zu einer we-

sentlich herabgesetzten Sanktion gelangen.

Die dem Senat gewichtig erscheinenden Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite legen eine erneute Verurtei-

lung des Angeklagten ohnehin nicht nahe.

Geboten ist daher ein rascher Abschluß des Verfahrens, durch den deutlich gemacht wird, daß die dem Angeklagten möglicherweise vorzuwerfende Schuld durch die ihn belasten-

den Folgen des Verfahrens bereits ausgeglichen ist.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf S 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPo.

Jähnke Niemöller Bode

Frau Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unter-

schrift beizufügen. Jähnke Rothfuß