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BGH, Beschluss vom 21.07.1992 – 4 StR 316/92

4. Strafsenat

IWF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 316/92

vom

21. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Jürgen T EEE aus MER, geboren an ED 1964 in Im,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1992 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz ı Stpo, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Rechtslage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein voll-

ständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1992 - 1 StR 314/92; BGH VRS 72, 375).

Meyer-Goßner Steindorf Nehm

Tolksdorf Tepperwien