BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 142/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schiffskoch Udo Rolf Werner 5 iii aus KW, dort geboren am MmiiukuummukEEEE? ,
wegen versuchter Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln von 20. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch vorangegangenen Alkoholgenuß nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer errechnet beim Angeklagten unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2%0 für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration
von 2,14%0. Sie schließt jedoch in Übereinstimmung
mit dem Gutachten eines Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten aus, weil dieser erheblich an Alkohol gewöhnt und in der Lage gewesen sei, zielbewußt vorzugehen und situationsgerecht zu reagieren. Dabei läßt das Landgericht außer Betracht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB ebensowenig entgegenzustehen braucht wie die Tatsache, daß ein Angeklagter trinkgewohnt war (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz
MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81). Denn gerade ein alkoholgewöhnter Trinker kann sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist.
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Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei einer Bejahung verminderter Schuldfähigkeit - trotz der Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß - eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben. Da ein völliger Fortfall des Hemmungsvermögens hier auszuschließen ist, kann jedoch der Schuldspruch bestehen bleiben.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller