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BGH, Beschluss vom 29.04.1981 – 5 StR 98/81

5. Strafsenat

ER 98/81

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Walter H Eu aus MW: geboren am EB 1939 in V ‚

2. Klaus-Dieter Ha aus Hari W, geboren am 941 in Meg;

3. den Straßengarkierer Günter B aus N OT Ve ng FR .- ui N

4, den Kaufmann Arnold N ö

aus Negguß OT Ho

geboren am 1947 in HEN ,

aus Schüiiß,

5. den Schlosser H dort geboren am

6. den Viehkaufmann Klaus-Jürgen Schn (GER

aus 1939 in Hang

geboren am

wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29.April 1981 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. Die Revisionen der Angeklagten Fi,

Ho. BEER, NS und KE gegen das

Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.Juni 1980 werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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2. Auf die Revision des Angeklagten Schr wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Schn# betrifft, wie folgt begründet:

"Dem Vortrag der Revision ist zu entnehmen, daß das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt war, die Verhandlung also ohne ihn stattgefunden hat, als der Zeuge HuB vernommen wurde und die gegen den Mitangeklagten Kock ergangenen früheren Urteile verlesen wurden. Diese geltend gemachten Tatsachen werden durch das Sitzungsprotokoll bewiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. und 16.Juni 1980 war das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und dieser erst wieder für die Verhandlung vom 19.Juni 1980 geladen worden, bevor der Zeuge Hu in der Verhandlung vom 16.Juni 1980 vernommen wurde (Bd.VI Bl.12, 13-17 R d.A.). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20.Juni 1980 fand diese Verhandlung, in der die gegen den Mitangeklagten | ergangenen Urteile verlesen wurden, ohne den Beschwerdeführer statt (Bd.VI B1.30-45 d.A.).

Beide Verfahrensvorgänge betrafen auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Die Aussage des Zeugen Hu wurde im Falle 25 der Urteilsgründe zu seinen Lasten verwertet, wie die Bezugnahme auf die Würdigung der Einlassung des Mitangeklagten Hegggi ausweist (UA S.61,69,70). Den verlesenen Urteilen gegen den Mitangeklagten KM kam nicht nur für die Straffrage gegen diesen Angeklagten, sondern auch für die Glaubwürdigkeit seiner Einlassung, soweit sie

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die Beteiligung der Mitangeklagten betraf, Bedeutung zu.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO ist demnach erwiesen. Die unzulässige Verwertung der Aussage des Zeugen Hu betraf zwar unmittelbar nur den Fall 25 der Urteilsgründe. Es kann indes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sie die tatrichterliche Beweiswürdigung insgesamt beeinflußt hat. Die Einlassung des Mitangeklagten Ki wurde in allen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anklagepunkten zu seinen Lasten herangezogen. Das ihn betreffende Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei.

Die Schriftsätze der Verteidiger der Angeklagten Heiß und Hg vom 3.April 1981 haben bei der Entscheidung vorgelegen.

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