nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 29.03.1978 – 2 StR 106/78

2. Strafsenat

51 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 106/78 BESCHLUSS JE F

in der Strafsache

gegen

Detlef Eckard H EW zus MB, geboren am EEE 1955 in DO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

- 2 - BG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29, März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. November 1977

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nur des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln (88 1, 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 a BetNG, § 52 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Einzelausführungen der Revision dringen nicht durch, Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Handeltreiben mit und Erwerb von Betäubungsmitteln festgestellt. Der vom Landgericht festgestellte Besitz tritt jedoch gegenüber dem Han-

- 3 -

deltreiben und dem Erwerb zurück (BGHSt 25, 290). Der Erwerb zum Eigenverbrauch ist dagegen kein Handeltreiben. Er ist aber nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit

dem Handeltreiben begangen, da der Angeklagte mindestens einen Teil der Betäubungsmittel durch ein einheitliches Tun für den Eigenverbrauch und zum Handeltreiben erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 -). Den Schuldspruch hat der Senat entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2 sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. In das Verzeichnis der angewendeten Vorschriften konnte Abs. 4 des § 11 BetMG nicht aufgenommen werden, da diese Vorschrift die aufgehobenen Strafaussprüche betrifft. Im übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat keinen Einfluß auf die anderen Einzelstrafen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Anordnung von Führungsaufsicht zu be-

finden haben,

Schumacher RiBGH Prof.Dr.willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub ortsabwesend ist.

Schumacher

Mayer Meyer