2032 075 BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_540/71 BESCHLUSS um
in der Strafsache
gegen
den Traktoristen Karl Otto Siegfried W ED zu: TEE i.Br., geboren am 9. GEEEEEEED 1940 in LEHE, Kreis RS- au,
wegen versuchten Diebstahls u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben
— a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit nit Fah- | ren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurück verwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Im zweiten Fall kann in Ermanglung von Feststellungen zur inneren Tatseite dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Strafkamner hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen hat (§ 316 Abs. 1 oder 2 StGB). Dieser Teil des Urteils muß deshalb aufgehoben werden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Willns Kirchhof Baumgarten
Meyer Meise