1_StR_ 88/6 | 2189 010
In Namen des Voelkes
„In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Georg Karl HD aus vB / 1a, getorsn an ED 1908 ir Te, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung von 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Dr. willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkunäskteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
12. Dezember 1961 im Strafausspruch nit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache
in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat während eines längeren Zeitrauns an seiner neunjährigen Enkelin, die ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, unzüchtige Handlungen vorgenommen und schließlich auch mit dem Kinde geschlecht- -lich verkehrt. Das Landgericht hat ihn deshalk wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateirheit mit Unzucht mit einem kKinde und Blutschande zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt ‘und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt, daß die Strafkammer den hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers atgelehnt hat, einen weiteren Sachverständigen und zwar einen Facharzt für Psychiatrie darüter zu hören, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB kei dem Angeklagten gegeben seien. Aus den Darlegungen des Urteils ergibt sich jedoch, daß der Verteidiger mit diesen Antrage und dementsprechend mit seiner Rüge die tatsächlichen Anzeichen für eine erhetlich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten darin gefunden hat, daß äieser im Kriege eine Kopfverletzung erlitt, die einen längeren Lazarettaufenthalt zur Folge hatte, und daß er Ostern 1961 einen Verkehrsunfall hatte, der zu einem Schädelbasistruch, einer Gehirnerschütterung und einer leichten Gehirnqguetschung führte. Der Verteidiger strekte deshalb die Anhörung eines Sachverständigen an, der kraft seiner besonderen Sachkunde üter die möglichen Folgen von Hirnverletzungen des Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit Auskunft geten sollte. Dies wäre aber nicht ein Fsychiater, sondern mit Rücksicht auf die Besonderheiten traumatischer Hirnschäden ein Hirnfacharzt oder üoch ein Psychiater Zewesen,
der zugleich über ein besonderes Erfahrun;swissen auf der Getiete solcher Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 49 Ats, 1; v. Winterfeld, NW 1951, 785).
. Der Irrtum des Verteidigers über diese sich aus dem Wesen der Sacke ergebende Gutachterwahl ist für die Zulässirkeit seiner Verfahrensrüge ohne Belang. Schon sein Beweisamtrag wäre im gekennzeichneten Sinne zu verstehen sewesen. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichts (© 72 StPO). Beweisamträge,; die auf die Anhörung von Sachverständigen atzielen, brauchen deshalt nur die Sachfrage zu tezeichnen, über die Beweis durch Sachverständige erhoten werden soll, und das Verlangen zum Ausdruck zu bringen, daß sich das Gericht zur Aufklärung dieser Sachfrage sachverständiger Hilfe bedienen möge. Soweit sie einen bestimmten Sachverständigen oder eine bestimmte Sachverständigenkategorie bezeichnen, liegt darin im allgemeinen nur ein unverkindlicher Vorschlag.
Das Landgericht hätte also die Grundsätze beachten müssen, die der Bundesgerichtshof (aa0) für die Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit von Hirnverletzten aufgestellt hat. Das hat es nicht getan. Denn seine Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsamtrags gehen gleichfalls nur darauf ein, ob außer dem Arzt des staatlichen Gesuncheitsamtes noch die Anhörung eines Psychiaters geboten gewesen sei, gehen also offensichtlich von dem &leichen Irrtüm aus, der den Verteidiger dazu veranlaßte, einen Fsychiater und nicht einen Hirnfacharzt als den
für die Gutachterfrage in Betracht kommenden Sachverständigen
anzusehen.
Dementsprechend zeigen auch die sachlichen Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsamtrags, daß das Landgericht sich der Besonderheiten nicht ausreichend bewußt gewesen ist, die sich für die Beurteilung von Hirnverletzungen ergeben. Es hett ausdrücklich hervor, daß der gutachtlich gehörte Amtsarzt eine psychiatrische Austildung Tenossen habe, sagt jedoch nichts darüber, ob er auch über besondere fachliche Kenntnisse für traumatische Hirnschäden verfügt. Es gibt auch keine nähere Auskunft darüber, welchen Befund über die beiden Kopfverletzungen
der Sachverständige im einzelnen erhoben hat und ob sich
die Gerichte in früheren Strafverfahren mit etwaigen Folgen der früheren Kopfverletzungen tefaßt hatten. Die neuerliche Verletzung zog sich der Angeklagte zwar erst zu, als er bereits mit den unzüchtigen Handlungen an scinem Enkelkind begonnen hatte. Es fällt jedoch auf,
daß diese nach der neuerlichen Verletzung noch intensiver
wurden. Insbesondere ging der Angeklagte nun dazu über, sein Glied in den Geschlechtsteil des Kindes einzuführen.
Die Entscheidung BGH NJW 1952, 622 Nr. 25 darf zwar nicht dshin verstanden werden, daß in allen Fällen, in
denen es jemals zu einer Kopfverletzung des Täters ge-
kommen ist, die Zuziehung eines Hirnfacharztes erforderlich sei. Ob dazu im Einzelfalle Anlaß besteht, bleibt von Tatrichter zu entscheiden. Lehnt er jedoch die Zuziehung eines ärztlichen Spezialisten at, so muß seine Begründung erkennen lassen, daß sowohl der erste Sachverständige wie das Gericht etwaige Besonderheiten in ihrer Bedeutung für die Beantwortung der Gutachterfrage und ihre Einordnung in eine bestimmte fachwissenschaftliche Disziplin berücksichtigt haben und der angehörte Sachverständige über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die ihm zur abschließenden Beantwortung der Gut-
achterfrage tefähigten. Daran hat es hier, wie dargel:gt wurde, geiehlt (vgl. BGH 2 StR 89/54 vom 2. September 1954).
Da nach Sachlage ein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließender Befund nicht zu erwarten ist, konnte der Mangel nur zur Aufhebung des Urteils im Straleusspruch führen,
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils, die auf die im übrigen vom Beschwerdeführer nur erhokene allgemeine Sachrüge hin geboten war, hat sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revision war infolgedessen im übrigen zu verwerfen.
Dr. Geier Seitert Wwillms Fischer Sanders