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BGH, Urteil vom 28.06.1960 – 1 StR 243/60

1. Strafsenat

IS 9953 079 419

1 _StR_243/60

Im Nanen des Tolilkes In der Strafsache gegen

den Kautmann Paul FEB zus WERE, geboren am

wegen Betrugs u. 2A.

hat der 1. ütrafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung von 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter verner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. November 1959 wird verworien.

zr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen, wegen erschwerter Unterschlagung und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. |

I. Stratfreiheit ist nicht eingetreten. Für eine Notlage des Angeklagten im: Sinne des § 3 StrfrG 1954 bestehen keine Anhaltspunkte. Außerdem würde die Gesamtstrafe (§ 11 aa0) für die Straitaten vor dem 1.-Dezember 1953 ein Jahr übersteigen. Die Einzelstrati’en belaufen sich auf insgesamt achtundvierzig Monate Gerängnis, während das Landgericht die nach diesem Zeitpunkt begangenen nur mit insgesamt zehn Monaten Gefängnis geahndet hat. Es läßt sich deshalb mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer für die ersten zehn Taten eine Gesamtstrare bis zu einem Jahr ausgesprochen hätte.

II. Verfahrensrügen.

1. Die fevision macht geltend, die Straikammer sci nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

a) Sie meint, der ordentliche Vorsitzende, nicht sein Vertreter, hätte die außerordentliche Sitzung, in der gegen den Angeklagten verhandelt und entschieden worden ist, einberufen müssen. Das ist unrichtig. Der Vorsitzende hat die Sache wegen dienstlicher Überlastung seinen regelmäßigen Stellvertreter zur Bearbeitung übergeben. Dieser hat deshalb auch eine außerordentliche Sitzung einberufen können. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

in BGHSt 5, 68 sieht nicht entgegen. Dort heißt es zwar

zu der Frage, wer die Schöffen für eine außerordentliche Sitzung auslosen müsse, 3 77 Abs. 5 letzter Halbsatz GVG meine den ordentlichen Vorsitzenden. Damit ist jedoch

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nicht der ordentliche Vorsitzende in Person, sondern im Gegensatz zu dem Richter gemeint, der im Falle. seiner Verhinderung in der Verhandlung den Vorsitz führt.yoas

geht deutlich aus dem folgenden Satze des Urteils hervor: "Andernfalls müßte bei seiner (des ordentlichen Vorsitzenden) Verhinderung stets der stellvertretende Vorsitzende die Schöffen nochmals auslosen". «s kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß auch in den Fällen

des § 77 Abs. 3 letzter Halbsatz GVG für den ordentlichen Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter einspringen muß (vgl. :die Entscheidung vom 25. Juli

1958 - 1 3tR 51/58 - in NW 14958, 1983). )

Im übrigen hat der Stellvertreter die Sitzung im Binverständnis mit dem ordentlichen Vorsitzenden einberufen und dieser die Schöffen hierfür ausgelost.

b) Die Revision behauptet, daß die Strafkammer bei acr Auslosung der Schöffen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei. Zur Begründung führt sie an: "Nicht die strafkammer, sondern nur der Vorsitzende der ätrafkamner, Landgerichtsdirektor Pe, war in der öffentlichen Sitzung am 50.10.1959 anwesend". Damit trägt der Beschwerdeführer selbst vor,. daß die Auslosung nach den gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1, 77 Abs. 3, letzter Halbsatz GVG stattgefunden hat. Auch die Nieder- . schrift über die Auslosung ergibt dies. Der Staatsanwalt braucht allerdings.hierbei nicht zugegen zu sein.

2. In den Fällen IB una AED behauptet die Revision, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. insoweit ist sie unzulässig, weil sie kein Beweismittel bezeichnet, das die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Ihr gesamtes Yorbringen hierzu erschöpft sich

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vielmehr in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

3 Die Revision beanstandet es zu Unrecht, daß die Stratkammer keinen Sachverständigen über die wirtschaftliche Lage der Firma des Angeklagten gehört hat. Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf‘ die vom Algeklagten anerkannten Vermögensaufstellungen, die Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsakten, die Geschäftstücher und die Aussage des Buchhalters, der sie geführt hat. Die norgfältigen Ausführungen im Urteil lassen klar erkemnen, daß die Strafkammer die Sachkunde besaß, um solche 3eweisunittel allein richtig beurteilen zu können. Auch der \nseklagte und sein Verteidiger haben nicht beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

4. Die Rüge, die Strafkammer hätte die Aussage des iriiheren Gerichtsvollziehers StB in Urteil feststellen müssen, kann keinen ärfolg haben, weil die Gerichte nach § 267 Abs. 1 ö. 1 StPO nur verpflichtet sind, im Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren HKandlung gefunden haben, BGH NdW 1951, 533 Nr. 23:

>. Ebensowenig ist es ein xevisionsgrund, daß nur der Vorsitzende, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Akten gekannt hat. Zs gibt keine Bestimmung der Strafprozeßordnung, "daß mindestens zwei einer mit fünf Richtern besetzten Fammer gut durch Kenntnis der Akten vorintormiert sind".

6. Soweit die Revision es vermißt, daß das Urteil bei den einzelnen Fällen nicht die Aussagen der Zeugen wiedergibt, bleibt sie aus dem zu 4 angegebenen Grunde erfolglos.

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Jas die Zeugen nach den äurzeichnungen des Verteidigers bekundet. haben sollen, ist im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

IIl. Sachbeschwerde.

Die Ausführungen der Revision liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet, weil sie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreifen. Darauf darf der Senat nicht eingehen; für ihn sind die Feststellungen des Urteils verbindlich. Es genügen deshalb folgende Hinweise:

1. Die "evision meint, das Urteil enthalte einen Yiderspruch, weil es einmal die Zahlungsunrähigkeit des Angeklagten und zum anderen eine schleppende Zahlungsweise feststelle, also seine Zahlungsfähigkeit bejahe.

Jas Landgericht spricht zunächst nicht von Zahlungsunfähigkeit, sondern von hoher Verschuldung, mangelnder Zuhlungstähigkeit, finanziellen Schwierigkeiten und der- ‚gleichen. Infolgedessen sieht es den Vermögensschaden

der Darlehensgeber und Lieferanten darin, daß sie nur eine schr gefährdete, "dubiose" Forderung gegen den Angeklagten erwarben. Zahlungsunfähigkeit nimnnt das Urteil erst kurs vor dem Zusammenbruch des Betriebes und für die Zeit der "völligen Zahlungseinstellung am 31. Dezember 1955 an. Im übrigen steht es der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, daß ein Schuldner einzelne Zahlungen mit Mitteln leistet, die er sich auf betrügerische Weise verschafft hat.

Damit erledigt sich der kEinwand der Revision, die Gläubiger hätten über seine angebliche Zahlungsunfähigkeit nicht getäuscht werden können. Sie haben aus der - früheren - schleppenden Zahlungsweise des Angeklagten

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zvıar geschlossen, daß seine Wirtschaftslage angespannt sei, dies jedoch nur für vorübergehend gehalten und aut Grund der Zusicherungen des Angeklagten vor der Jeistung geglaubt, ihre Forderungen wieder pünktlich oder innerhalb angemessener Frist erfüllt zu sehen. Diese Feststellungen ergeben einwandfrei das Merkmal der Täuschung.

2. Die Revision ist der Ansicht, es sei nicht zweifelsirei festgestellt, daß der ingeklagte den für möglich gehaltenen krfolg der Schädigung seiner Gläubiger auch getilligt habe. Das trifft nicht zu. Im Urteil heilit es,

daß der Angeklagte den Erfolg "in Kauf genommen" hat. Darunter ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe

die Billigung zu verstehen.

3. v"ortsetzungszusammenhang liegt nicht vor, da das Urteil einen Gesamtvorsatz verneint.

4. Die Ausführungen zu den einzelnen Fällen des Urteils gehen nicht von den Feststellungen aus. Sie liegen deshalb neben der öache.

5. : Die Strafzumessung ist rechtlich bedenkenfrei. Der allgemeine Abschreckungszweck ist ein zulässiger Strafzumessungsgrund. Es ist keine politische Auffassung der straikammer, daß seit den Kriegsjahren in weiten Kreisen der ‘iirtschaft ein Absinken der kaufmännischen Moral festzustellen ist. is ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landgericht abschreckende Strafen gegen denjenigen

für erforderlich hält, der - wie der Angeklugte - dus Gebot der kedlichkeit im kaufmännischen Verkehr so auffallend mißachtet. Nit den Verstößen gegen die Redlichkeit im kaufmännischen Verkehr sind hier die zahlreichen Straf-

taten des ängeklagten gemeint. Es triftt deshalb nicht zu, daß das Landgericht die Unredlichkeit als solche, auch wenn sie nicht unter 5 263 StGB fällt,habe bestrafen

wollen.

Dr. Peetz Werner geibert Hübner . Fischer