4_StR 537/57 2 Im Namen des Volk 263 038 In der Strafsache gagen
die Feusfreu Ilse K iD cseborene CB aus > (Kreis sD/ ED. ), zerorer am . PB EB in V-EEE (SCEREE) .
wegen Meineids
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. Noveuber 1957. an der teilgenommen nabenıs
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als brisitzende Richter, Staatsarwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwait EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangssiellier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für necht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird dae Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Wai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und sntechsidung, auch über die Kosten des RKechisnitiels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte lebte, bevor sie 1954 heiratete, in
“an SCHE. Sie hat zwei unehelich geborene Söhne,
arunter Georg Kichael CB (zev. ng. NEED EEE). wurde zunächst ein Unterhalts-Rechtsstreit gegen Georx Go als vermutlichen ärzeuger Gaorg Michauls geführt. Da der Bexlagte Vol au: Cruna eines Blutgruppen-Gutachitens als eußerehslicher Vater ausschied, wurde diese Klage zurückgenomnen und ein weiterer Unierhalts-Prozeß gegen den Friseur sobern SEE &.ı> Zittau angestrengt.
Die Angeklagte. älie inzwischen in die Sundesrepublik verzogen war, wurde in diesem Rechtisstrait durck den er-- suchten Richter in WB am 11. zai 1956 eidlich als „eugin vernommen. Eierbei sagte sie unter anderem aus, sie nebe nit DEEb einmel in ihrer Wohnung und dann nocimals wit ihm geschlechtlich verkehrt. Letzteres sei auf dem Hachhauseweg von einer Tanzverenetaltung geschehen. Sie und SEA seien auf diesem Teimweg von ihrer Freundin, Frau
Erike SB, vegleitet worden.
Yie ütrafkammer ordnete, zugleich nit dem Kröffnungsbeschluß an, daß die Zeugen der Anklage, darunter Yrau N». durch den ersuchten Richter - Kreisgericht Zittau - vernommen werden sollten, weil ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung vor der Strafkemner in Hagen wegen weiter äntferrung beuonders erschwert sei (Bl. 51,.51 R d.A.). Die Zeugen, unter ihnen Frau MED, wurden daraufhin am
5. Mei 1957 von dem ersuchten Richter in Zittau vernommen und beeidigt (Bl. 65, 66, 66 R d.A.).
In der Eauptverhandlung vor der Hagener Straikamner wurde nach Anhörung Ger Beteiligten der Beschluß verkünüet, das ge-
einer in Kanada wohnhaften Zeugin dargelegt (vgl. Yerner
nannte Protokoll sei zu verlesen, weil der Grund für die | Vernennung durch den ersuchten Richter - weite ünifsrnung . euch heute noch foribestehe (Bl. 71 d.A-.). Der Beschluß wurde ausgeführt. u j Das Landgerichi hat sodann die Angeklagte wegen mein- f eiüs zu sieben Monaten Gefängnis — unter Strafeusseizung - verurteilt. Es hält auf Grund der eidlichen Aussage der Frau ‚EEBERD für erwiesen, da3 die Aussage der Angeklagten vom il. ai 1956 insoweit bewußt falsch sei, als sie durch die Bekuräung der Zeugin VE ;iüsrlegt werde; Yrau 2. have mit Entecihiedenrkeit in Abrede gestellt, daß der YTriseur SEE einnel die Angeklagte und sie auf dem Heinweg besleitet habe.
HFiergegen richtet sich die Revision uer Angeklagten. Sie rügt die Verletzung des Verlahrensrechts uni dem sachlichen Stre£fvechts. Die Verlarrensrüge greift durch.
Bei der Bedeutung der als ausscklaggepend angssshenen ussage Ger Zeugin KB konnte äie formelhafte Feststellung im Protokoll der Strafkammer, üje Voraussetzungen der Vernehmung durch den ersuchten Richter beständen we,;en weiter äntfernung noch Zort, die Anwendung des § 251 Abs. 1 Ur. 3 StPO nicht rechtfertigen. Dasselbe hat der Senet bereits ir BGESt 9, 230 ff(= NIW 1956, 1367 Hr. 16) bezüglich
BGH 4 SiR 624/54 vom 14. Avril 1955 bei Zeugen aus der Sowjetzone). Die. Angeklagte und ihr Verteidiger sind allerdings, wie. dargelegt, vor Anordnung der Verlesung get.ört worden, soda2 aus lesen Grunde eire Verletzung des § 251 Abs. 1 Wr. 3 StPO nit Rücksicht auf § 251 Abs. 1 Ar. 4 StPO richt mehr geltend gemacht weräen könnte (3GHSt 9, 232, 232), auf jeden Fall greift aber die Rüge einer Verletzung
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der Aufklärungspflicht durch (§ 244 Abs. 2 StPO; vg]. auch BGH GA 1955 S. 178, 180). Die Notwendigkeit, die wichtige Zeugin MB in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu hören, mußte sich diesem aufdrängen. Es war davon auszugehen, daß die Möglichkeit bestand, Frau Yiiip zur Naupiverhandlung zu laden oder auf sonstige Weise ihr gsrecheinen in Fagen zu erreichen; mag auch eine Bahnfahrt nach Kagen vmstänälich und zeitraubend sein. Um Wiederbolungen zu vermeiden, kann im übrigen auf die Ausführungen Ges Sensts in . dem genannten Urteil vom 14. April 1955
.— 4 StR 624/54 - Bezug genommen werden. Wie die Akten er-
geben, waren die Behörden in Zittau allen Ersuchen der hiesigen Dienststellen ohne Anstände nachgekommen. Das hier schwebenäe Verfehren war sogar erst auf Veranlassung der Staatsauwaltschaft Zittau eingeleitet worden (31. 1 f d.A.):
Es ist also einstweilen nickt ersichtlich, warum Frau SED keine Ausreiseganehnigung erhalten könnte.
Schon deshalb ist das Urteil mit den Feststellungen auf- „uheben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenhei.t, das sonstige Vorbringen der Revision zu würdigen.
Sollte sich ein Erscheinen von Frau ID, gsgabenenfalls auch des Priseurs Johann BEE, vor der Hagener Strafkammer nicht erreichen lassen, so mag das Landgericht erneut prüfen, ob die eidliche AUSSagE ‚der Zeugin Wiessbach vom 24. Oktober 1956 (Blo 29 Ro, 66,66 R.daA.) die Verurieilung derAngeklagten wegen Heineids zu rechtfertigen vermag. Es handelt sich um Vorgänge, die sich im Sommer 1951 abgespielt heben sollen. Es ist bis jetzt nicht genügend dargetan, warum nicht der Angeklagten eir Erinnerunsfehler unterlaufen sein kann-
rifisctzere TED (5. 5 unten UN) weisi des Lanäxeriori elhs3t vuf die öglicnkeii eines Gedächtnisschwundes dieses Zeugen "angesichts der zwischenzeitlich vergangenen langen Zaitdauer" hin. Zurindest wird zu eröriern sein, ob bei
der Angeklagten nichi etwa eine Zost eingewurzelie — wenn auch irrige - Voratellung bestand (RGSt 63, 370 Ef; RG HRR 1938 Ir. 631).
Die äntscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
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