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BGH, Entscheidung vom 02.09.1954 – 2 StR 205/54

2. Strafsenat

2 StR 205/54 2510 048 [Y,

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Ernst DENE zu: SCHERE GERD, zevoren an ED 1916 in SCHHENEEEEEEEEERTED.

wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei u.a.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, an Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß u; Bundesrichter Dr. Menges ak als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2, .Februar 1954:im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewohnheitsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 16 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach dem Urteil ist die Strafe "teilweise zur Bewährung ausgesetzt" worden.

Beschränkt auf diese von der Strafkammer ausgesprochene Aussetzung eines Teiles der Gefängnisstrafe zur Bewährung hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit ihr wird Verletzung der §§ 23 StGB, 260 Abs 4 StPO gerügt:

Die Strafkammer ist in ihrem Urteil der Meinung,

dass die Aussetzung der Strafvollstreckung für einen Teil der Strafe zulässig sei, obwohl eine solche nach dem Wort

‚aut des § 23 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Da

dem‘ ‘Gericht die Aussetzung der ganzen Strafe möglich sei, so enthalte dieses umfassende Recht. auch das mindere def teilweisen Aussetzung. Es sei bei diesem Angeklagten geboten, ihn wenigstens mit dem Brlebnis 'eines kurzen Stfafvollzugs bekanntzumachen. Gerade die Schockwirkung eines solchen Vollzugs sei geeignet, den Angeklagten auf den rechten Weg zurückzuführen und ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit deutlich zu machen. Dagegen würde der Vollzug der vollen Strafe bei diesen Angeklagten über den

Strafzweck hinausgehen.

Aus diesen Darlegungen der Strafkammer ergibt sich, dass bei der Besonderheit des Falles die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision den Strafausspruch insgesamt betrifft. Denn die zu seiner Rechtfertigung im Urteil gegebene Begründung lässt sich nicht trennen für die Höhe der erkannten Strafe einerseits und für den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung andererseits. Vielmehr hat sie in beiden Beziehungen gleichzeitig Bedeutung.

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Den Überlegungen der Strafkammer über die Zulässigkeit einer teilweisen Strafaussetzung zur Bewährung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Regelung in §§ 23 f£ StGB ergeben eindeutig, dass der Tatrichter. seine Anordnung für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf einen Teil der Strafe beschränken kann. Das ist in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtshofs 3 StR 109/54 vom 26. Mai 1954, die auch in NJW 1954, 1086 enthalten ist, bereits näher dargelegt worden und bedarf hier keiner ergänzenden Erörterung.

Dieser Rechtsmangel nötigt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Strafausspruch.

Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 1954 über die teilweise Strafaussetzung ist damit gegenstandslos.

Glanzmann Krauss Werner Maaß Menges