nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Entscheidung vom 21.06.1951 – 3 StR 237/51

3. Strafsenat

2281 058

In_Hanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter \iilhelm 2 R geboren an

1915 in TE csr., wohnhaft in re ‚ et ®.

wegen lieineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Juni 1951, an der teilgenonmen habens

Senatspräsident Dr. Neumann else Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger 3undesrichter Schersenseel Sundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat > or ' als Vertreter der undesanwaltschaft, .

Justizangestellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht Ontanne u

Av. äie Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts iri Frankfurt/iiein vom 13. Februer 1951 mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird ‘zur anderweiten Verhandlung und Entscleidung, "auch Über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückvervwiesen .

Von Rechts wegen

AL) ww

PC

! v;

BEE Fans

.e

% BI

Fe tn AU erh K"2

> LOLUNI I LLasar. ah te DE Pi. -

nn

FE te, Fe . nr ee + PERLE SR

EI ur e;

and 2

I Dee

rs;

BER

a ee Fe . ge Se ri

Da

ER URT ER.

nn EITTER SE U

.. NL.

-2-

gründen

Der Angekleste ist wegen Meineids (§ 154 StG») zu ciner Gefüngnisstrofe von 10 Monsten verurteilt worden, weil er em 29. Juni 1950 in den Ehescheidunssrechtestreit der Eheleute BB vor den Landgericht Fronkfurt/lcin als Zeuge vorsätzlich falsch geschworen habe. llergegen richtet sich die Revision des Angeklasten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerüst wird. Das Rechtemittel ist begründet.

‚Das Landgericht beschrünkt sich dereuf, im Urteil darzulegen, dass die Anzeben des Angeklagten bei seiner Zeugensussage insoweit unrichtig seien,

els er erklärt habe, noch nie mit der ihefr 5

in deren Küche euf den Feldbett gesessen und ferner sie. ‚niemels geschlagen zu haben, und als er es veiterhin unterlassen habe, ein Zusammensein mit der Ehefreu | im Monat: Juni 1949, bei den es zu ehewiärigen Beziehungen zwischen ihr und ihm gekommen

‘: sei, von sich &us dem Gericht kundzutun. In übrigen . benerkt das Lendgericht nur, 'änse der Ang geklagte

die falschen Angaben bewusst gemacht. nebei ünak, dübe. auch das Verechweigen bevrusst geschehen: a Ege Ausführungen reichen für sich ellein nicht euatäie Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens’ hcch s 154 StGB zu "trag en.

Des Urteil leidet: schon daran, dess eo weder

die Beveisfrage anführt, zu welcher. der Angeklagte

els Zeuge gehört worden ist, noch die gesunte Aus- - sage wiedergibt, die der Angeklag ste genucht het.

2 000=3-

-3-

Die Trage nämlich, ob eine Zeugenaussage Zelsch ist und ob sie vorsätzlich falsch abgezeben worden ist, tenn mit eusreichender 5 Sperheit, muy denn, beengwortet werden, wenn sie in Zusemmenhrnge/einer Prüfun; in tetceächlicher und rechtlicher iiinsicht un-

terzogen wird (vgl RG Ji 1938 § 2196; Rast Bü 76,

94 /967). De.ss dcs hier geschehen, ist dem Urteil nicht zu entnehuen. Im Gegenteil sprechen die ziffermmiüssig; gegliederte Anführung von drei aus der Lussage of2cnsichtlich hercusgzegriffenen Sützen Sso-Le deren. tatsächliche und rechtliche \“ürdigung im Urteil eher dsfür,. cass das Landgericht nur deren Inhelt, für sich gesehen und eus dem Zusanmenheng der Lussase genommen, erörtert und gewertet hat. Diese rt birgt schon die Gefehr in sich, dass das Landgericht in nicht. rechtsirrtunsfreier Weise die Vorschrift des § 154 StGD uf den festgestellten Sechverhelt zur Anviendung gebrcscht hat, Dadurch ist es auch dem Revisionsgericht verwehrt, zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung, die das Lendgericht vorgenomuen, frei von Rechtsfehlern ist. Bereits eus Giesen Grunde kann das Urteil nicht sufrecht erhalten werden. In übrigen sei aber noch folgendes bemerikt.s

Des Landgericht nimmt en, ‘der » Angeklacte sei sur Angabe aller Begebenheiten verpflichtet gewenen,

bci denen es dercuf' angekomien sei, durch seine Zus- .

sage festzustellen, ob er einmal ehevidrige Beziehunzen zu der ihefreu Gi gehabt habe. Es hält die-

-4-

In ut f ee

In,

:P>) an

ee: tu. . Ye. ES Ze 2 Ze

[ & . - 2... .. Fi

I Te

n ki,

-Ä-

se Pflicht deshalb für gegeben, weil er über die Bedeutung des Eides belehrt worden sei und daher gewusst habe, dass er in seiner Aussage nichts Vesentliches verschweigen üürfe. Diese Begrindung ist - jedenfells in der ellgenein gehaltenen Tessung - nicht frei von Rechtsirrtun. Zwar ist die Ansicht: des Londgerichto zutreffend, dass ein Zeugenmeineid auch durch Verschveigen einer Tatseche begangen werden kam. ine Verz£1iöhtung, Vorgänge und Begebenheiten dem Gericht "Font Bich TUB kundzutun, besteht für einen Zeugen jedoch grundsätzlich nur dann, wenn die Tatsache erheblich ist und der Zeuge sich dieser Erheblichkeit euch bewusst ist (RG DR 1939 S 1066). Einen Anheltspunkt hierfür wird häufig das Thema des Beweisbeschlusses geben, zu dem der Zeuge vernommen werden soll. Wie hier die Deweisfrage gelautet hat, ist aber im

Urteil nicht gesagt. Das Landgericht hätte also,

ehe en eine Aussazepflicht deo Angek}agten bejahte,

prüfen und feststellen müssen, ob das Beweisthema sich auf ehewidrige Beziehungen dcs Angeklagten zu

der Ehefreu GE erstreorte , „der, wenn nicht, ob

'er trotzdem gernusst habe, dass er sich euch hier-

zu mu äussern, hatte oder ob er: bei ‚seiner Verneh- . mung ellgemein nach dem Bestehen auch solcher Be-

ziehungen oder etwa gar nach dem vom Landgericht.

.els erwlesen angesehenen Vorfell zus den konat Ju-

ni 1949 ausdrücklich gefragt worden Or. Erst denn

. hätte sich‘ sagen 'lassen, ob der Angeklagte verpflich- ‚rot war, diesen Vorgang zum Inhalt seiner Zeugenaus-

-5.-

Ar} es Ki Fa 125

w

“ir

...

#

we

-5.-

sage zu machen und ob er durch dessen Verschvwei- ' gen bewusst eine falsche Auccege abgegeben hat.

"Ausserdem ergeben eber die bisher hierzu festgestellten Tatscchen keineswegs mit Sicherheit, dess ehewidrige Beziehungen zwischen dem Angelilagten und der Eıefreu GB tetsüchlich bestanden haben. Nech den Derlegungen des Urteils hat der Ange! tlagte zwer versucht, solche anzubahnen, inden :or die Ehefrau e ) unfasste, sie zurück auf das Peldbett legte und mit der Hend unter ihren Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil fasste. Da es der Ehefrau J jedoch, vie das Urteil veiter sagt, gelungen ist, sich seiner zu erwehren, dürfte es zur ufnahne eheviidriger Beziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten noch nicht gekomuen sein.-

Sicherlich sind aber insoweit, was die ILe-

"vision nicht zu Unrecht rügt, die Ausführungen

des Urteils zur inneren Tetseite nicht scnügend. Ein ehewidriges Benehmen hatte bei diesem Vorfall ° nur der Angeklagte, nicht jedoch ie ähefr zu en den Tag gelegt..Da jener als zeuge.in. deren. she-' scheidungsprozess vernomsen wurde, ! kan) 'es. >: er

- auch für ihn erkennbar - mur auf die Ehefrau GW wnü deren Verhalten, degegen nicht auf das

seinige an. Es ist also denkber, dass der Inge-

klesgte sich aus diesem Grunde nicht für verpflich-

tet gehalt en het, jenes Zusamuensein mit der Ehe-: freu Grimm den Gericht zu offenbaren. Tatürlich ist es euch möglich, dass der Anselilaste bei sei.

Pi u“

. .£ % ’« TBB; RN

..‘

h

D 7 es Pi

»

©

Aa

ß

4

f

R :

[}

wi “ , | | I RE

rin, .. De

> Bahn

a

any. | ER nA IaRR EEE

vr

u

m on

Bestgestellt; OT m. us:

6.

ner Vernehnung ganz allgemein dancch gefregt wor-

den ist, ob etwas Ehewidriges zwischen ihm und der Ehefrcu CD vorgefallen sei, so dnss er erkennen konnte und cuch erkannt het, dass er säntliche Begebenheiten enzugeben hatte, die sich zwischen ihnen zugetrc.gen hatten. Das hätte eber einer eingehenden Prüfung und Erörteruns bedurft. Lit der von dem Lendgericht gegebenen Begründung ist jedenfalls ein Verstoss des Angelllasten gegen die Offenberungs- »flicht als Zeuge durch ein bevusstes Verschweigen jenes Vorfells nicht zu rechtlertigen.

Hinsichtlich der ugabe des Angelilogten, er habe noch nie mit der Ehefrau GEB in deren Küche muf dem Feldbett gesessen, ist aus den Ausführungen des Urteils nicht zu ersehen, in velchem Zusamnenhange dieser Teil der Aussege gemacht worden ist. lach dem Vorbringen der Revision, des nit der nur unzureichenden Wiedergabe der ‚Zeigenaussage im Urteil zu vereinboren ist, war der. Angeklagte von der Ehefreu &LS- ‚Zeuge. darüber geführt worden, daso er mit ihr kei-

nen. Ehebruch getrieben habe. Es ist elso nicht meszu-

schliessen, dass jener’ Sutz eine nühere Begründung de» für: bildet, ‚der. Angeklagte habe ein ehebrecherisches

' Verhältnis zu, ‚der Ehefrau Gi in Abrede gestellt.

De.88 des jedoch wnrichtig Bei, ist in den Urteil nicht

.In keiner Veise ist zu ersehen, was : aueite Vorwurf, der Angeklagte hebe entgegen sei er.

So Sa Mügabe die Enefreu = geschlagen, mit den Gegenstand der

ac

“ x [\

- 1 -

PD

rn win nz) nn |

RE E

ER get 9 27 55

"Aussage zu tun hat, der sich, soweit dem Urteil.

entnommen werden kann, über ehebrecherische und - bzw. oder — ehewidrige Beziehungen des Anseklagten zu der Freu GB verhalten hat. Zwer er-

streckt sich für einen Zeugen die Wohrheitspflicht

euf den gescnten Inhalt seiner Aussage und deuit euch auf jene Teile, die mit der Beweisfrage und dem Nechtestreit in nur losen Zussimenhange stehen.. Der Arigeklagte würde sioh daher,. wenn er be-

wusst wahrheitswidrig angegeben hätte, die öhefrcu -

GEB nienals geschlagen zu heben, des Heineids schuldig gemacht haben. Immerhin bedarf eg gercde

“bei eineu Teile der Ausscge, die sich cusserhalb

der eigentlichen Beweisfruge bewegt, besonders gencuer Feststellungen darüber, ob der: Schwörende. sich bei der Zidesleistung bevusst mar ndasb"s ‚den

der Bid auch euf den Nebenpunict der kusstge"t BepoG.

ven Kerl 3 KL,

In Übereinsti..mung nit der Revision ist “ schiiesslich die Annahme des Lundgerichts zu beenstenden, dass der Angeklazte sich nicht in ei-

"nem Aussagenotstend des § 157 StGB befunden habe. Das Lanigericht hält die Gefahr einer gericht-

lichen Bestrafung des: Angeklagten objektiv nicht für gegeben, weil die Antrugsfristen wegen Beleidigung und Körperverletzung zur Zeit der Zidesleistung bereits abgelaufen wsren. Ob der Ablauf der Antre.gsfristen tatsächlich eingetreten war, geht eus den Urteil nicht hervor. Den hätte aber von Ants wegen geprüft und festgestellt werden müssen.

8-

Kar ee ee er ee. 2er

.. u. ae

ber nn

ze.n:a N

B 28

ug vum

ie”

Bu

In übrigen hat das Landgericht übersehen, worauf die Revision zutreffend hinweist, dass möslicherweise such eine Bestrafung des Angekla;;ten viegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in Frage komuen könnte, sofern dieser bei den vom Landgericht als bewiesen erachteten ilcndgreiflichkeiten ‚gegenüber der Ehefreu 7] etwa Gevolt ‚angewendet haben sollte. Für eine solche _ Löslichkeit könnte die Feststellung des. Urteils syrechen, der Ehefrou’ u sei es gelungen, .£ sich seiner zu erwvehren. . Br BB

Bicht frei von Nechtsirrtun. ist‘ euch ‘die Degrundung des Landgerichts defür, dass der Angel :legte dia Gefahr einer gerichtlichen Destre.fung nicht in seine Vorstellung aufgenommen habe, Es meint, Gieser habe mit einer solchen nicht gerechnet, weil er gewusst hebe, dass die Vorfälle den Sheleuten DB bereits seit langen beiiennt gewesen seien und dess sie eine „nzeige gegen ihn schon: früher erstattet hätten, anstatt erst seine Aussage hierüber im Ehescheidungsternmin abzuwarten. Dieses Wissen schliesst die. Köglichkeit nicht cus, dass der Angeklagte trotzden en die Gefehr einer Destrefung geglaubt hat. Die Eheleute SB !:onnien gercde desh&lb von der Erstattung einer Strefe. nzeige &bgesehen haben, weil sie abwarten wollten, wie der

Angeklagte bei seiner Vernehrluns sich e&L8 Zeuge ein- x

lassen vilrde, Der ingeklagte konnte alm gegebenen-

Zalls befürchten, dass derjenige der üheleute, zu

- -9-

.- TELLETTE TER

‘ Me

m [7 . . R :. fe 9 Yozı FLPIRIE: FR Ba Ara . Deo! . * von “.. 3 .

dessen Hachteil er sich äussern würde, auf jene Vorfülle zurlickkommen und eine Strafenzeige erstäjten könnte. Dass aber dem Angellasten im Zeitpunkt seiner Zeusencussege etwa bevrusst gewesen sei, eine’ Strafverfolgung wegen Beleidigung oder Rürnerverletzung könne infolge Ableufs der Antragsfristen nicht mehr erfolgen, und dans er deshelb eine gerichtliche Bestrafung nicht mehr für möglich gehalten habe, ist in Urteil nicht zum Ausdruck gebracht.

Zu beanstanden sind schlies:lich euch die Strefzumessun;sgründe des Urteils. Das Lendgericht führt als strefschärfenden Gesichtspunkt an, es mübse dem Angelilagten vor.Augen geführt werden, dass die Verletzung der Eidespflicht ein schweres Verbrechen sei, de hierdurch das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Rechtsprechung euf das’ schwerste erschüttert verce. Die Heranziehung dieser Folgen eines lleineides, als einzigen die Strafschärfung rechtfertigenden Unstands, erveckt den Verdacht, als ob des Lendgericht damit allein die Grundlagen für die Einführung der gesetzlichen Bestimmungen über die falsche uneidliche Aussage und den Meineid bei der Strafzunessung ververtet habe. Das ist aber ebenso unzulässig wie Gie Berücksichtigung von Tetbestendsnerimalen bei der Bemessunz der Strefe.

Nach alleden ist die liöglichkeit gegeben, dess gas Landgericht die eidiiche Aussage des Angeklagten nicht zutreffend gewürdigt hat und infolge dieses Teh-

lers zu der Verurteilung des Angeklagten wegen lieineids

- 10 -

nn rs

. . x un

en

.. zur,

x DI

NIE

un

en

Er

... u tn,

Dunn Le)

on

nd „3 : a ER B.

oo.

25.5

2ER ER E En 2

at ER 24

- un „0

ER ze SEE

nn

ie ru

> Be

3

u we

u... 0... - 22 270g re Zu 2 De az

ber

en

14

nl

“ Dr Y

geko:n.on iste Dashalb wer das Urteil aufzuheben und die Scche zur neuen Verhandlung und Intscheidung

en die Vorinstenz zurückzuverweisen.

Heumenn Baldus

Koeniger

PER... ısSchärpeiseel