Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 65.077,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus den Insolvenzverfahren L1 in Höhe von 1.584,00 €, L2, in Höhe von 2.080,00 €, M. in Höhe von 8.080,00 €, S1. in Höhe von 2.300,00 € und S2 in Höhe von 7.370,06 € an die Klägerin zu erklären.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 % zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 184.272,10 festgesetzt.
6. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteigt, wird die Berufung nicht zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten über die Herausgabe von Tätigkeitsvergütungen und Schadensersatz, hilfsweise über die Abtretung von Ansprüchen aus Tätigkeitsvergütungen als Insolvenzverwalter.
Randnummer2
Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Insolvenzkanzleien und ist bundesweit tätig. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war vom 15.08.2002 bis zum 31.08.2006 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 19.07.2002 (Anlage K 1 zur Klage) und des Änderungsvertrages vom 12.10.2004 (Anlage K 2 zur Klage) als Rechtsanwalt im Bereich Insolvenzverwaltung/-beratung für die Klägerin tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch die schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten vom 22.02.2006 (Anlage K 3 zur Klage).
Randnummer3
Der Beklagte nahm im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden bei der Klägerin alle von ihm betreuten laufenden Verfahrensakten an sich und führte die Verfahren als Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt in einer anderen Kanzlei fort. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Klägerin an den Tätigkeitsvergütungen des Beklagten für seine Tätigkeiten in diesen Verfahren zu beteiligen ist. Die Parteien haben in Bezug auf andere Insolvenzverfahren bereits einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dessen Aktenzeichen 29 Ca 29/09 geführt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 einen Vergleich abgeschlossen.
Randnummer4
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um folgende Ansprüche:
Randnummer5
I. Vergütungen für Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter
Randnummer6
Die nachfolgend aufgeführten drei Verfahren bearbeitete der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin. Sie wurden vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin beendet.
Randnummer7
1. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1
Randnummer8
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt auf der Basis des verwalteten Vermögens gemäß der Vermögensübersicht zum 04.01.2006 (Anlage K 4 zur Klage (inklusive Auslagen) 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer auf der Basis eines Wertes des verwalteten Vermögens in Höhe von 19.910,67 €.
Randnummer9
2. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der A + S. GmbH:
Randnummer10
Für dieses Verfahren beträgt die Regelvergütung nebst Zuschlag für die Geschäftsführung/Bauvorhaben und Auslagen mindestens 11.500,00 € ohne Mehrwertsteuer auf der Grundlage eines Wertes des verwalteten Vermögens gemäß Vermögensübersicht zum 05.04.2006 (Anlage K 6 zur Klage) in Höhe von 131.994,41 €. Die Vergütung und die Auslagen wurden zwischenzeitlich zugunsten des Beklagten festgesetzt und von dem Beklagten aus der Masse entnommen.
Randnummer11
3. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S2:
Randnummer12
Auf der Basis der Masse gemäß der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO (Anlage K 9 zur Klage) in Höhe von 123.897,04 € beträgt die 25%ige Regelvergütung nebst 40 % Gesamtzuschlag für die Geschäftsführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Bemühungen um eine übertragende Sanierung sowie Auslagen insgesamt 14.728,16 €. Die Klägerin macht einen Betrag von 15.000,00 € geltend. Die Vergütung wurde rechtskräftig festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen.
Randnummer13
II. Vergütungen für Tätigkeiten als Insolvenzverwalter/Treuhänder ohne Beschränkung auf eine Mindestvergütung
Randnummer14
Die nachfolgend aufgeführten Verfahren waren im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin noch nicht beendet. Die Klägerin schätzte den Abarbeitungsstand zu jenem Zeitpunkt im Verhältnis zum Gesamtaufwand in diesem Verfahren jeweils auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen wie Zwischenberichten, Vermögensübersichten, Vergütungsanträgen, Schlussberichten, Gutachten und Berichten zur ersten Gläubigerversammlung.
Randnummer15
1. Insolvenzverfahren über die G. N. GmbH:
Randnummer16
Dieses Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Es begann am 2005. Die Teilungsmasse per 30.06.2006 betrug auf Basis der Einnahmen /Ausgaben- Rechnung per 30.06.2006 137.407,23 €. Weitere Einnahmen waren danach in Höhe von mindestens 7.600,00 € zu erwarten. Die darauf entfallende Regelvergütung beträgt 22.900,00 € ohne Mehrwertsteuer. Hinzu kommen ein Gesamtzuschlag in Höhe von 50 % für den Abschluss eines Vergleiches und Auslagen in Höhe von 30% der Regelvergütung. Vergütung und Auslagen betragen daher insgesamt 41.250,00 € ohne Mehrwertsteuer. Am 14.02.2008 wurde ein nachträglicher schriftlicher Prüfungstermin anberaumt, was regelmäßig nur bei Abschlussreife eines Insolvenzverfahrens der Fall ist. Dem lagen der Zwischenbericht des Klägers vom 03.02.2006 (Anlage K 14 zur Klage) und seine Vermögensübersicht zum 07.02.2006 (Anlage K 15 zur Klage) zugrunde.
Randnummer17
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 %, so dass die Klägerin für dieses Insolvenzverfahren einen Anspruch in Höhe von 33.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend macht. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer18
2. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau LP:
Randnummer19
Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 23.06.2005 bis zum 12.02.2008. Auf der Grundlage der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.06.2006 (Anlage K 17 zur Klage) betrug die Teilungsmasse per 30.06.2006 2.800,00 €. Weitere Einnahmen in Höhe von mindestens 200,00 € waren zu erwarten. Einschließlich eines Zuschlages für die Immobilienverwertung ist ein Vergütungssatz für den Treuhänder in Höhe von 50 % anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 %. Vergütungen und Auslagen sind daher mit insgesamt 1.980,00 € ohne Mehrwertsteuer anzusetzen.
Randnummer20
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 % und macht daher für dieses Verfahren einen Anspruch in Höhe von 1.584,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 50 %. Die Vermögensverwertung war zur Zeit des Zwischenberichts vom 21.06.2006 zumindest im Wesentlichen abgeschlossen.
Randnummer21
3. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn LP:
Randnummer22
Auch dieses Verfahren dauerte vom 23.06.2005 bis zum 12.02.2008. Für die Vergütung des Treuhänders ist die Teilungsmasse per 30.06.2006 in Höhe von 4.000,00 € auf der Grundlage der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.06.2006 (Anlage K 20 zur Klage) zugrunde zu legen. Der Vergütungssatz für den Treuhänder beträgt einschließlich eines Zuschlags für die Immobilienverwertung 50 %. Das ergibt eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 30 %, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.600,00 € ohne Mehrwertsteuer ergibt. Der Beklagte hatte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen, nachdem die Vermögensverwertung gemäß Zwischenbericht vom 21.06.2006 (Anlage K 21 zur Klage) bereits abgeschlossen war.
Randnummer23
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 % und macht daher einen Anspruch in Höhe von 2.112,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Rechnerisch ergeben 80 % von 2.500,00 € einen Betrag in Höhe von 2.080,00 €. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 50 %.
Randnummer24
4. Insolvenzverfahren über das Vermögen der B&S GmbH,
Randnummer25
Dieses Insolvenzverfahren begann am 18.05.2005 und ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin errechnet auf der Grundlage einer gemäß Zwischenbericht vom 11.07.2006 (Anlage K 23 zur Klage) zu erwartenden Teilungsmasse in Höhe von 12.500,00 € eine Regelvergütung in Höhe von 5.000,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.500,00 € ohne Mehrwertsteuer. Auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen schätzt die Klägerin den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % und macht daher für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 3.250,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Gemäß dem Zwischenbericht vom 11.06.2006 war die einzuziehende Stammeinlage der einzige Vermögenswert, für den bereits eine Ratenzahlung vereinbart war. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin waren nur noch die Ratenzahlung zu überwachen und die Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer26
5. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B&S GmbH & Co. KG:
Randnummer27
Dieses Insolvenzverfahren begann am 15.05.2005 und ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin errechnet auf der Grundlage einer per 30.06.2006 bereits realisierten Teilungsmasse von 32.000,00 € und einer zu erwartenden Teilungsmasse in Höhe von insgesamt 40.000,00 € eine Regelvergütung in Höhe von 13.750,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 15 % für die Erschwernisse im Rahmen einer Bauinsolvenz sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000,00 €. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 60 %, weil sämtliches bewegliches Anlagevermögen bereits verwertet worden war, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch die Stammeinlage und eine weitere Forderung einzuziehen, ein Rechtstreit zu bearbeiten und Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Sie macht für dieses Verfahren einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer28
6. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn K:
Randnummer29
Dieses Insolvenzverfahren begann am 25.05.2005 und ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin ermittelt auf der Grundlage einer Teilungsmasse in Höhe von mindestens 63.500,00 € anhand der Zwischenberichte vom 12.01.2006 (Anlage K 26 zur Klage) und vom 14.07.2006 (Anlage K 27 zur Klage) eine Regelvergütung in Höhe von 17.195,00 € zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % für die Erschwernisse im Rahmen einer Bauinsolvenz sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 23.500,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Vergütung wurde gemäß der Bekanntmachung im Internet (Anlage K 28 zur Klage) bereits festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen.
Randnummer30
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand zum 31.08.2006 anhand des Zwischenberichts vom 14.07.2006 auf 70 %, weil die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten und die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens bereits abgeschlossen waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin lediglich noch die Immobilie und einzelne Forderungen zu verwerten und im Übrigen nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer31
7. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M.:
Randnummer32
Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 05.09.2005 bis zum 21.04.2009. Gemäß dem Zwischenbericht vom 24.04.2006 (Anlage K 29 zur Klage) und der Einnahmen-/Ausgabenrechnung per 30.06.2006 (Anlage K 30 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 22.200,00 €. Auf dieser Grundlage beträgt die Regelvergütung 8.800,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.544,00 €. Die Klägerin beruft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.600,00 €.
Randnummer33
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 70 % anhand des Zwischenberichts vom 24.04.2006, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte, nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch einen Genossenschaftsanteil und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ein Anfechtungsanspruch zu verwerten und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer34
8. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J.D. Service GmbH:
Randnummer35
Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 30.09.2005 bis zum 10.12.2009. Gemäß Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anlage K 32 zur Klage) und Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.04.2006 (Anlage K 33 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 52.500,00 €. Auf dieser Basis beträgt die Regelvergütung 16.425,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 21.352,50 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht insoweit 21.500,00 € geltend. Die Vergütung wurde gemäß der Bekanntmachung im Internet (Anlage K 34 zur Klage) bereits festgesetzt und von dem Beklagten der Masse entnommen.
Randnummer36
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 anhand des Zwischenberichts vom 24.05.2006 auf 60 %, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin waren lediglich noch ein Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen und Abschlussarbeiten zu erledigen. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren 13.050,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 30 %.
Randnummer37
9. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1:
Randnummer38
Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 09.01.2006 bis zum 12.02.2008. Gemäß Zwischenbericht vom 16.02.2006 (Anlage K 35 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 04.01.2006 (Anlage K 36 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse mindestens 10.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 4.000,00 € zuzüglich Auslagen für zunächst ein Jahr in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.600,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht 4.640,00 € geltend.
Randnummer39
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % anhand des Zwischenberichts vom 16.02.2006, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte, nach Ausscheiden des Beklagten im Wesentlichen nur noch das Grundstück zu verwerten war und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren daher einen Betrag in Höhe von 2.320,00 € geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer40
10. Insolvenzverfahren über das Vermögen der A & S GmbH:
Randnummer41
Das Verfahren begann am 12.04.2006 und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Zwischenbericht vom 23.05.2006 (Anlage K 37 zur Klage), Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 12.07.2006 (Anlage K 38 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 05.04.2006 (Anlage K 39 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 117.000,00. Auf dieser Grundlage beträgt die Regelvergütung 20.940,00 € zuzüglich eines Gesamtzuschlages in Höhe von 20 % für eine Bauinsolvenz und Verhandlungen über einen Insolvenzplan sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 30 % anhand des Zwischenberichts vom 23.05.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 12.07.2006, weil einzelne Sicherungseinbehalte und Anfechtungsansprüche bereits zur Masse gezogen worden waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch die übrigen Massegegenstände zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 9.300,00 € geltend. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %.
Randnummer42
11. Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. L. GmbH:
Randnummer43
Das Verfahren begann am 18.04.2006 und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Zwischenbericht vom 01.06.2006 (Anlage K 40 zur Klage), Einnahmen/Ausgaben- Rechnung per 13.07.2006 (Anlage K 41 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 13.04.2006 (Anlage K 42 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 8.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 3.200,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Betrag in Höhe von 4.000,00. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 30 % anhand des Zwischenberichts vom 01.06.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.07.2006, weil die Kontoguthaben und die Erlöse für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zur Masse gezogen worden waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlage sowie Forderungen gegenüber einem anderen Unternehmen zu prüfen waren und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Am 19.01.2009 wurde ein nachträglicher Prüfungstermin angeordnet, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolgt. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 10 %.
Randnummer44
12. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn H.:
Randnummer45
Dieses Insolvenzverfahren begann am 23.03.2006 und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anlage K 44 zur Klage), Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 14.07.2006 (Anlage K 45 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 16.03.2006 (Anlage K 46 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 117.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 20.940,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich eines Gesamtzuschlages in Höhe von 15 % für Immobilienverwaltung und –Verwertung sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Gesamtbetrag in Höhe von 30.000,00 € und schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 20 % anhand des Zwischenberichts vom 24.05.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 14.07.2006, weil einzelne Bankguthaben und Anfechtungsansprüche bereits zur Masse gezogen und Mieteinnahmen erzielt worden waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch die übrigen Massengegenstände zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Sie macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 10 %.
Randnummer46
13. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S2:
Randnummer47
Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 20.01.2006 bis zum 11.08.2010. Gemäß Zwischenbericht vom 28.03.2006 (Anlage K 47 zur Klage) und Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 06.07.2006 (Anlage K 48 zur Klage) betrug die bereits realisierte Teilungsmasse 62.000,00 €. Auf dieser Basis beträgt die Regelvergütung 17.090,00 €. Die Klägerin setzt aus Vorsichtsgründen einen Abschlag von 25 % an sowie Auslagen für zunächst ein Jahr in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Rechnerisch ergeben sich daraus 14.740,13 €. Die Klägerin macht 15.400,00 € geltend.
Randnummer48
Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % anhand des Zwischenberichts vom 28.03.2006, der Vermögensübersicht vom 19.01.2006 (Anlage K 49 zur Klage) und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 06.07.2006, weil bereits der Großteil der Massegegenstände verwertet worden war, die in der Vermögensübersicht prognostizierte Teilungsmasse von 71.000,00 € bis zum Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin bereits weitgehend erreicht war (62.000,00 €), der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und am 23.06.2009 ein nachträglicher Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolgt. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 7.700,00 € geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 15. %. Die Vergütung des Beklagten wurde zwischenzeitlich festgesetzt.
Randnummer49
III. Vergütungen für Tätigkeiten in Verfahren mit Beschränkung auf die Mindestvergütung
Randnummer50
Es handelt sich um insgesamt 20 Kleinverfahren, in denen der Beklagte als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nur Mindestvergütungen beanspruchen konnte. Diese belaufen sich auf insgesamt 18.929,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht diesbezüglich einen fiktiven Abarbeitungsstand von 50 % und darauf basierend einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.464,50 € ohne Mehrwertsteuer geltend.
Randnummer51
Am 29.12.2009 ging bei dem Arbeitsgericht Hamburg vorab per Telefax der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 184.272,10 € zuzüglich Zinsen ein. Gegen den ihm am 12.01.2010 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte unter dem 13.01.2010 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 begründete die Klägerin ihre Ansprüche.
Randnummer52
Die Klägerin trägt vor, der fiktive Abarbeitungsstand von 50 % für die Kleinverfahren ergebe sich aus einer diesbezüglichen Einigung der Parteien gemäß Schreiben des Beklagten vom 15.08.2006 nebst Anlage (Anlage K 11 zur Klage) und Schreiben der Klägerin vom 25.08.2006 (Anlage K 12 zur Klage). Der fiktive Abarbeitungsstand von 50 % sei unterstellt worden, wenn in einem Verfahren bereits der Berichts- und Prüfungstermin bis zum 31.08.2006 stattgefunden habe. Für andere Verfahren mache die Klägerin keine Vergütung geltend.
Randnummer53
Die Klägerin stützt ihre Klageforderungen hilfsweise auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Selbst wenn der Kläger in einzelnen Verfahren noch keine Vergütungsanträge gestellt habe, noch keine Vergütungsbeschlüsse erlassen seien und er deshalb auch keine Vergütung vereinnahmt habe, die er an die Klägerin abführen müsse, habe er in derartigen Fällen jedenfalls die Fälligkeit der gesetzlichen und vertraglichen Herausgabeansprüche der Klägerin pflichtwidrig vereitelt. Er habe darüber hinaus gemäß § 9 InsO die Möglichkeit gehabt, Vorschüsse auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. bei Kostenstundung die Zahlung aus der Staatskasse zu verlangen. Eine exakte Schätzung der Abarbeitungsstände per 31.08.2006 sei nicht möglich, weil der Beklagte seinen Zeitaufwand für die Bearbeitung der einzelnen Insolvenzverfahren nicht erfasst habe.
Randnummer54
Die Klägerin beantragt,
Randnummer55
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 184.272,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids vom 29.12.2009 zu zahlen,
Randnummer56
2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse
Randnummer57
- aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren S1,
- aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren A&S GmbH,,
- aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren S2,
- aus dem Insolvenzverfahren G. N. GmbH, in Höhe von 33.000,00 €.
- aus dem Insolvenzverfahren LP1, in Höhe von 1.584,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren LP2, in Höhe von 2.112,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren B & S in Höhe von 3.250,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren B & S GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren K1. in Höhe von 16.450,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren M. in Höhe von 8.120,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren J. D. Service GmbH in Höhe von 13.050,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren S1 in Höhe von 2.320,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren A. und S. Zimmerei GmbH in Höhe von 9.300,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren C. GmbH in Höhe von 2.000,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren Hin Höhe von 6.000,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren S2 in Höhe von 7.700,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren de S in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren D1. in Höhe von 431,25 €,
- aus dem Insolvenzverfahren F. in Höhe von 897,00 €,
- aus dem Verfahren S.-R. in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren Sch. in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren K2 in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren St. in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren Sch2 in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren B1. in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren A. in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren B2 in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren B3 in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren D2 in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren D3 in Höhe von 345,00 €.
- aus dem Insolvenzverfahren F. in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren G. in Höhe von 431,25 €,
- aus dem Insolvenzverfahren T. in Höhe von 575,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren Y1 in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren Y2 in Höhe von 345,00 €,
- aus dem Insolvenzverfahren Z. in Höhe von 575,00 €
Randnummer58
an die Klägerin zu erklären.
Randnummer59
Der Beklagte beantragt,
Randnummer60
die Klage abzuweisen.
Randnummer61