Tenor§
wird das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers BG ETEM zu dem Az.: T20200570670 ausgesetzt.
Gründe§
2
Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss das Zivilgericht den Rechtsstreit aussetzen, zur Verhinderung von sich widersprechenden Entscheidungen.
3
Die wegen des Schadensersatzanspruchs angegangenen Gerichte sind zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet. Anders als § 148 I ZPO räumt § 108 II ihnen kein Ermessen ein, sondern verpflichtet sie zur Aussetzung (ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB VII § 108 Rn. 5, beck-online).